Entgeltpunkte für Beitragszeiten vor 1992 sind im sog. Übergangsrecht geregelt. Nähere Informationen dazu erteilen die Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung. Besondere Regelungen existieren zur Mindestbewertung von Pflichtbeiträgen.[1]
S. Mindestrente.
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