Unter anderem für Zeiten

  • mit Beiträgen aus Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit,
  • des Wehr- oder Zivildienstes,
  • eines Sozialleistungsbezugs,
  • der Erziehung eines Kindes (Kindererziehungszeiten),
  • der nicht erwerbsmäßigen Pflege

im Beitrittsgebiet und

  • bestimmte Reichsgebiets-Beitragszeiten (insbesondere Beiträge in den früheren deutschen Ostgebieten)

wurden bis zum 30.6.2024 grundsätzlich Entgeltpunkte (Ost) ermittelt, für die bei der Rentenberechnung bis zum 30.6.2024 der aktuelle Rentenwert (Ost) galt. Für den Sozialleistungsbezug wurden nur Entgeltpunkte (Ost) ermittelt, wenn das der versicherungspflichtigen Sozialleistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen im Beitrittsgebiet[1] erzielt wurde.

[1]

S. Rechtskreis.

3.1 Rechengrößen (Ost)/aktueller Rentenwert (Ost)

Für Zeiten bis zum 31.12.2024 gelten nach § 228a Abs. 1 SGB VI im Beitrittsgebiet anstatt der Bezugsgröße die Bezugsgröße (Ost) und anstatt der Beitragsbemessungsgrenze die Beitragsbemessungsgrenze (Ost). Die noch niedrigeren Verdienste (Ost) werden – ebenfalls für Zeiten bis zum 31.12.2024 – mittels der Anlage 10 zum SGB VI auf Westniveau hochgewertet. Dadurch entstehen vergleichbare Positionen an Entgeltpunkten.

Mit dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz hat der Gesetzgeber den Weg dafür geebnet, dass künftig in Ost und West eine einheitliche Rentenberechnung erfolgen kann.[1] Bezogen auf die Entgeltpunkte (Ost) und den aktuellen Rentenwert (Ost) bedeutete dies Folgendes:

  • Entgeltpunkte (Ost) wurden zum 1.7.2024 "1:1" durch Entgeltpunkte ersetzt
  • der aktuelle Rentenwert trat zum 1.7.2024 an die Stelle des aktuellen Rentenwerts (Ost).

3.2 Beitragsfreie/beitragsgeminderte Zeiten

Beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten erhielten bis 30.6.2024 Entgeltpunkte (Ost) bzw. Zuschläge an Entgeltpunkten (Ost) in dem Verhältnis, in dem die für die Ermittlung des Gesamtleistungswerts zugrunde gelegten Entgeltpunkte (Ost) zu allen zugrunde gelegten Entgeltpunkten stehen (Gesamtleistungsbewertung).[1]

An die Stelle der Entgeltpunkte (Ost) für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten sind zum 1.7.2024 in gleicher Höhe Entgeltpunkte getreten.

[1] § 263a SGB VI i. d. F. bis 30.6.2024.

3.3 Feststellung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten

Die Entgeltpunkte für Verdienste in den neuen Bundesländern (Beitragszeiten im Beitrittsgebiet) sind ebenso wie bei Entgeltpunkten für die alten Bundesländer aus dem Verhältnis der individuellen Beitragsbemessungsgrundlagen zu dem jeweiligen Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung zu berechnen.

Allerdings werden die Individualverdienste zuvor für Zeiten bis zum Jahr 2024 mit den Faktoren der Anlage 10 zum SGB VI (Verhältniswerte Durchschnittsentgelte West zu Ost) auf Westniveau hochgewertet.

 
Praxis-Beispiel

Anpassung an höheres Einkommensniveau (Rentenberechnung ab Juli 2024)

 
a) Verdienst für 1.1. bis 31.12.2022 50.000 EUR x 1,0420 = 52.100,00 EUR
b) Verdienst für 1.1 bis 31.12.2023 60.000 EUR x 1,0280 = 61.680,00 EUR
c) Verdienst für 1.1. bis 30.6.2024[1] 44.700 EUR x 1,0140 = 45.325,80 EUR
   
Hinweis: Das Arbeitsentgelt im Fall c) in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (Ost) liegt nach Hochwertung über der Beitragsbemessungsgrenze (West) für das Jahr 2024 i. H. v. 45.300 EUR (7.550 EUR x 6 Monate) und ist damit auf diesen Wert zu begrenzen. Aus den hochgewerteten Verdiensten resultieren folgende Entgeltpunkte:
a) für 2022 52.100 EUR / 42.053 EUR
(Durchschnittsentgelt) =
1,2389 Entgeltpunkte
b) für 2023 61.680 EUR / 43.142 EUR
(vorläufiges Durchschnittsentgelt) =
1,4297 Entgeltpunkte
c) für 2024 45.300 EUR / 45.358 EUR
(vorläufiges Durchschnittsentgelt) =
0,9987 Entgeltpunkte

Obwohl die Verdienste auch in dem Zeitraum vom 1.7.2024 bis 31.12.2024 mit dem Faktor der Anlage 10 zum SGB VI hochgewertet werden, resultieren hieraus keine Entgeltpunkte mehr, sondern Entgeltpunkte, für die dann der – ab Juli 2024 bundeseinheitliche – aktuelle Rentenwert maßgebend ist.

[1] In Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (Ost) von mtl. 7.450 EUR.

3.4 Zu berücksichtigende Ost-Verdienste

Als Verdienste im Beitrittsgebiet, die bis zum 31.12.2024 mit den Werten der Anlage 10 hochgewertet werden, zählen überwiegend

  • Arbeitsverdienste aus abhängiger Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit, für den Beiträge zur DDR-Sozialpflichtversicherung bzw. ab 1.7.1990 bis zum 31.12.2024 zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind,
  • der Verdienst für freiwillige Rentenversicherungsbeiträge nach DDR-Recht, einschließlich der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR),
  • sonstige Beitragsbemessungsgrundlagen (z. B. für Wehr- und Zivildienst oder Pflegetätigkeit im Beitrittsgebiet).
 
Hinweis

Freiwillige Mindestbeiträge (Ost) nur bis 31.3.1999

Bei freiwilligen Beiträgen zur Anwartschaftserhaltung für eine Erwerbsminderungsrente ist als Arbeitsverdienst 1/7 der Bezugsgröße (Ost) zu berücksichtigen (mtl. 530 DM). Diese Regelung galt nur bis Ende März 1999. Freiwillige Beiträge seit 1.4.1999 führen generell zu Entgeltpunkten, für die der aktuelle Rentenwert für die alten Bundesländer gilt.

3.4.1 Höhere Arbeitsverdienste in der ehemaligen DDR

Versicherte, die nachweisen, dass sie bis 30.6.1990 ein höheres Arbeitseinkommen hatten als gesetzlich versicherbar war...

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