Für Zeiten bis zum 31.12.2024 gelten nach § 228a Abs. 1 SGB VI im Beitrittsgebiet anstatt der Bezugsgröße die Bezugsgröße (Ost) und anstatt der Beitragsbemessungsgrenze die Beitragsbemessungsgrenze (Ost). Die noch niedrigeren Verdienste (Ost) werden – ebenfalls für Zeiten bis zum 31.12.2024 – mittels der Anlage 10 zum SGB VI auf Westniveau hochgewertet. Dadurch entstehen vergleichbare Positionen an Entgeltpunkten.

Mit dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz hat der Gesetzgeber den Weg dafür geebnet, dass künftig in Ost und West eine einheitliche Rentenberechnung erfolgen kann.[1] Bezogen auf die Entgeltpunkte (Ost) und den aktuellen Rentenwert (Ost) bedeutete dies Folgendes:

  • Entgeltpunkte (Ost) wurden zum 1.7.2024 "1:1" durch Entgeltpunkte ersetzt
  • der aktuelle Rentenwert trat zum 1.7.2024 an die Stelle des aktuellen Rentenwerts (Ost).

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