Als Verdienste im Beitrittsgebiet, die bis zum 31.12.2024 mit den Werten der Anlage 10 hochgewertet werden, zählen überwiegend
- Arbeitsverdienste aus abhängiger Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit, für den Beiträge zur DDR-Sozialpflichtversicherung bzw. ab 1.7.1990 bis zum 31.12.2024 zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind,
- der Verdienst für freiwillige Rentenversicherungsbeiträge nach DDR-Recht, einschließlich der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR),
- sonstige Beitragsbemessungsgrundlagen (z. B. für Wehr- und Zivildienst oder Pflegetätigkeit im Beitrittsgebiet).
Freiwillige Mindestbeiträge (Ost) nur bis 31.3.1999
Bei freiwilligen Beiträgen zur Anwartschaftserhaltung für eine Erwerbsminderungsrente ist als Arbeitsverdienst 1/7 der Bezugsgröße (Ost) zu berücksichtigen (mtl. 530 DM). Diese Regelung galt nur bis Ende März 1999. Freiwillige Beiträge seit 1.4.1999 führen generell zu Entgeltpunkten, für die der aktuelle Rentenwert für die alten Bundesländer gilt.
3.4.1 Höhere Arbeitsverdienste in der ehemaligen DDR
Versicherte, die nachweisen, dass sie bis 30.6.1990 ein höheres Arbeitseinkommen hatten als gesetzlich versicherbar war und entsprechend Höchstbeiträge (einschl. FZR) gezahlt haben, erhalten auch für den überschießenden Einkommensteil Entgeltpunkte. Dies gilt, soweit nach Hochwertung der Verdienste mit der Anlage 10 zum SGB VI nicht die Beitragsbemessungsgrenze nach Anlage 2 zum SGB VI bereits überschritten wird. Versicherbar waren bis Februar 1971 monatlich 600 DM, von März 1971 bis Dezember 1976 monatlich 1.200 DM; ab Januar 1977 gab es keine betragsmäßigen Begrenzungen mehr (ausgenommen z. B. für Mitglieder der Kollegien der Rechtsanwälte, in eigener Praxis tätige Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte sowie andere Selbstständige).
3.4.2 Glaubhaft gemachte Beitragszeiten/nachgewiesene Beitragszeiten ohne Entgelt
Sind Beitragszeiten nicht nachgewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht, werden – wie in den alten Bundesländern entsprechend – Entgeltpunkte ermittelt. Dies gilt auch für zeitlich nachgewiesene Beitragszeiten, bei denen die Beitragsbemessungsgrundlage (das Arbeitsentgelt) nicht bekannt ist.
3.4.3 Wehr-/Zivildienstzeiten/Zeiten der Erwerbsunfähigkeit
Die nach § 248 SGB VI als Pflichtbeitragszeiten geltenden
- Wehr- und Zivildienstzeiten von mehr als 3 Tagen,
- Zeiten der Erwerbsunfähigkeit, wenn die Erwerbsunfähigkeit bereits eingetreten ist, bevor die allgemeine Wartezeit erfüllt war,
erhalten für Zeiten vor dem 1.1.1992 für jedes volle Jahr 0,75 Entgeltpunkte, für Teiljahre entsprechend weniger.
Für Wehr- und Zivildienstzeiten im Beitrittsgebiet von 1992 bis 1999 und seit 2020 werden Beiträge aufgrund eines fiktiven Verdienstes in Höhe von 80 % der Bezugsgröße (Ost) gezahlt (2024: 2.772 EUR/mtl.; 2023: 2.632 EUR/mtl.). Für Wehr- und Zivildienstzeiten im Beitrittsgebiet von 2000 bis 2019 wurden Beiträge auf Basis eines fiktiven Verdienstes in Höhe von 60 % der Bezugsgröße (Ost) gezahlt.
3.4.4 Kindererziehungszeiten (Ost)/Pflege
Für Kindererziehungszeiten in den neuen Bundesländern wird die gleiche Anzahl Entgeltpunkte vergeben wie für eine Erziehung in den alten Bundesländern.
Für seit 1.4.1995 versicherungspflichtige Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege im Beitrittsgebiet ist – je nach Pflegegrad und Art des Leistungsbezugs des Pflegebedürftigen bzw. bis 31.12.2016 in Abhängigkeit von der Pflegestufe und zeitlichem Umfang der Pflege – als Verdienst ein fiktiver Prozentwert der Bezugsgröße (Ost) maßgebend.
3.4.5 Besonderheiten für bestimmte Personengruppen
Es gelten weitere Besonderheiten:
- Für Versicherte, die vor 1937 geboren sind und am 18.5.1990 in den alten Bundesländern ihren Wohnsitz hatten, werden – aus Vertrauensschutzgründen – Entgeltpunkte für Beiträge im Beitrittsgebiet vor dem 19.5.1990 nach den Tabellenwerten der Anlagen 1 bis 16 FRG bemessen.
- Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem (Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der DDR) sind stets die Verdienste zugrunde zu legen, wie sie sich aus dem AAÜG ergeben.