2.1 Betriebe mit mehr als 200 Beschäftigten
Der Anspruch nach § 10 EntgTranspG besteht nur in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten, womit der Gesetzgeber bezwecken möchte, dass Kleinunternehmen nicht mit dem organisatorischen Aufwand belastet sind, den die Abwicklung eines solchen Auskunftsverfahrens mit sich bringt. Maßstab ist die Anzahl der Beschäftigten im Betrieb des Auskunft verlangenden Arbeitnehmers. Die Anzahl der Beschäftigten im Gesamtunternehmen oder Konzern, also die Zusammenrechnung von Beschäftigten mehrerer Betriebe des Unternehmens, ist hingegen nicht zulässig. Darüber hinaus hat das Gesetz den Auskunftsanspruch auch im Hinblick auf regionale Unterschiede eingeschränkt, indem der Arbeitgeber, der in verschiedenen Regionen unterschiedliche Entgelte gewährt, darüber nicht Auskunft erteilen muss.
2.2 Vergleichsgruppe mit mindestens 6 Beschäftigten
Nicht zuletzt aus datenschutzrechtlichen Gründen muss der Arbeitgeber kein Vergleichsentgelt angeben, wenn nur weniger als 6 Beschäftigte des jeweils anderen Geschlechts eine vergleichbare Tätigkeit ausüben. Bei Unterschreitung dieser beschäftigten Anzahl besteht die Gefahr, dass auf die individuellen Gehälter der Kollegen geschlossen werden kann und zufällige Ergebnisse zustande kommen.
Eine sogenannte Vergleichstätigkeit übt aus, wer am gleichen Arbeitsplatz tätig ist oder eine gleichartige Tätigkeit ausübt. Weitergehend hat der Gesetzgeber auch eine gleichwertige Tätigkeit einbezogen. Ob dies der Fall ist, ist gemäß § 4 Abs. 2 EntgTranspG ausdrücklich nur nach objektiven Kriterien wie Ausbildungsanforderungen, Umfang der (Personal-)Verantwortung und den Arbeitsbedingungen zu bestimmen. Unterschiede in der individuellen Leistungsfähigkeit der zu vergleichenden Arbeitnehmer oder andere subjektive Elemente sind nicht zu berücksichtigen.
2.3 Inhalt des Anspruchs
Inhalt des Auskunftsanspruchs ist nicht die Angabe der konkreten Gehälter aller vergleichbaren Kollegen bzw. Kolleginnen. Vielmehr kann der Arbeitnehmer nach § 11 Abs. 3 EntgTranspG die Angabe eines nach dem statistischen Median errechneten durchschnittlichen Bruttomonatsentgelts, bezogen auf ein Kalenderjahr, verlangen.
Der statistische Median ist der Mittelwert, der in einer Aufstellung von Werten der Größe nach in der mittleren Position steht.
Darüber hinaus haben Beschäftigte Anspruch auf die Angabe des Durchschnittsentgelts für bis zu maximal 2 Entgeltbestandteilen, wie z. B. Weihnachtsgeld oder einer Prämie. Schließlich sind ihnen auch die Kriterien zu nennen, nach denen ein Arbeitgeber ohne Tarifbezug die Höhe der Entgelte der zu vergleichenden Arbeitnehmer bestimmt.
2.4 Form und Adressat des Auskunftsverlangens
Der Auskunftsanspruch muss gemäß § 10 Abs. 2 EntgTranspG lediglich in Textform i. S. d. § 126b BGB geltend gemacht werden. Daher ist eine E-Mail ausreichend. Um missbräuchliche Auskunftsverlangen zu verhindern, verlangt das Gesetz die Angabe einer nach Ansicht des Arbeitnehmers vergleichbaren Tätigkeit, auf die sich die verlangte Auskunft über das Entgelt beziehen soll. Laut der Gesetzesbegründung sind freilich die Anforderungen daran nicht allzu hoch.
Der Auskunftsanspruch kann nur in einem Turnus von 2 Jahren nach der letzten erteilten Auskunft geltend gemacht werden, es sei denn, die Verhältnisse haben sich zwischenzeitlich erheblich verändert, etwa wenn der Arbeitnehmer eine andere Tätigkeit ausgeübt hat oder das Entgeltsystem grundlegend umgestaltet wurde. Für die unmittelbare Zeit nach Inkrafttreten des Entgelttransparenzgesetzes sieht § 25 EntgTranspG eine Frist von 6 Kalendermonaten vor, bevor erstmals Auskunft verlangt werden kann (wegen des Inkrafttretens des Gesetzes am 6.7.2017 konnte erstmals ab dem 1.2.2018 Auskunft verlangt werden). Damit sollte dem Arbeitgeber die Vorbereitung auf die Auskunftsverlangen ermöglicht werden.
Der Betriebsrat spielt bei der Durchsetzung der Entgeltgerechtigkeit eine wichtige Rolle. In Betrieben mit Betriebsrat ist der Betriebsrat zunächst der vorrangige Adressat des Auskunftsverlangens. Er hat allerdings das Recht, vom Arbeitgeber zu fordern, dass dieser die Beantwortung des Auskunftsverlangens übernimmt. Umgekehrt kann der Arbeitgeber die Auskunftsverteilung in Einzelfällen oder auch generell an sich ziehen.
Kein Anspruch des Betriebsrats auf Einsicht in Entgeltlisten
Zieht der Arbeitgeber die Auskunftserteilung an sich und erfüllt diese Aufgabe selbst, steht dem Betriebsrat das Einsichts- und Auswertungsrecht gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG nicht zu, da das Einsichts- und Auswertungsrecht und die Auskunftserteilung gegenüber dem Arbeitnehmer miteinander korrespondieren.
2.5 Umfang und Modalitäten der Auskunftserteilung
In Bezug auf den Umfang und die Modalitäten der Auskunftsgewährung trifft das Gesetz eine wichtige Unterscheidung zwischen tarifgebundenen bzw. -anwendenden Arbeitgebern und Arbeitgebern, die keine tariflichen Entgeltregelungen zugrunde legen. § 14 EntgTranspG erleichtert einem tarifgebundenen oder durch arbeitsver...