§ 3 EntgTranspG enthält das Verbot einer unmittelbaren oder mittelbaren Benachteiligung wegen des Geschlechts in Bezug auf sämtliche Entgeltbestandteile und -bedingungen. Die Vorschrift ist dem Verbot unterschiedlicher Behandlung aus den §§ 7, 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nachgebildet und konkretisiert dieses allgemeine Verbot in Bezug auf das Kriterium Geschlecht für den Bereich der Entgelte (Höhe und Kriterien für die Festlegung der Höhe). Ergänzt wird es durch das Entgeltgleichheitsgebot in § 7 EntgTranspG, wonach in Beschäftigungsverhältnissen für gleiche oder gleichwertige Arbeit nicht wegen des Geschlechts ein geringeres Entgelt vereinbart oder gezahlt werden darf als bei einem Beschäftigten des jeweils anderen Geschlechts.
Das EntgTranspG soll einer zwischen Beschäftigten bestehenden Lohnungerechtigkeit begegnen und richtet sich daher an alle Arbeitgeber. Arbeitgeber sind gemäß § 5 Abs. 3 EntgTranspG alle natürliche und juristischen Personen, die die in § 5 Abs. 2 EntgTranspG aufgelisteten Personen beschäftigen.
2.1 Begriffe zum Anwendungsbereich des Gesetzes
§ 5 EntgTranspG enthält eine Reihe von Definitionen von Begriffen, die im Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich der Vorschriften des EntgTranspG und des individuellen Auskunftsanspruchs von Bedeutung sind.
2.1.1 Beschäftigte
Entsprechend der eingangs erwähnten Zielsetzung definiert § 5 Abs. 2 EntgTranspG als Beschäftigte zunächst Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Ferner unterfallen Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie Auszubildende und in Heimarbeit Beschäftigte dem EntgTranspG. Wie andere arbeitsrechtliche Gesetzeswerke (z. B. Mindestlohngesetz) legt auch das EntgTranspG den Arbeitnehmer(in)begriff nicht selbst fest, sondern greift auf allgemeine, in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelte Definitionen bzw. Abgrenzungskriterien zurück.
Erweiterter Anwendungsbereich nach BAG-Urteil
Mit Urteil vom 25.6.2020 hat das BAG entschieden, dass die Begriffe "Arbeitnehmerin" und "Arbeitnehmer" in § 5 Abs. 2 Nr. 1 EntgTranspG nicht eng im Sinne des Arbeitnehmerbegriffs des innerstaatlichen Rechts, sondern unionsrechtskonform in Übereinstimmung mit dem Arbeitnehmerbegriff der Richtlinie 2006/54/EG weit auszulegen sind. Danach können im Einzelfall auch arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des innerstaatlichen Rechts Arbeitnehmer i. S. v. § 5 Abs. 2 Nr. 1 EntgeltTranspG sein.
Die für die Anwendbarkeit anderer arbeitsrechtlicher Schutzgesetze (z. B. Kündigungsschutz) erforderliche, zuweilen schwierige Abgrenzung zwischen Arbeitnehmer und selbstständig Tätigen (aufgrund Werk- oder Dienstvertrag) wird somit auch in Bezug auf das EntgTranspG bedeutsam. Für Letztere gelten die neuen gesetzlichen Vorschriften zur Entgelttransparenz nicht.
2.1.2 Tarifgebundener Arbeitgeber
Gemäß § 5 Abs. 4 EntgTranspG sind tarifgebundene Arbeitgeber solche, die entweder kraft Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband bzw. infolge eines Firmentarifvertrags (§ 3 Abs. 1 TVG) oder an einen gemäß § 5 TVG für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag gebunden sind. Mit Tarifvertrag sind ein Entgelt- oder Entgeltrahmentarifvertrag gemeint ist und nicht etwa ein Mantel- oder Rahmentarifvertrag, in dem Entgeltregelungen gerade nicht getroffen werden. Daher unterfällt z. B. ein Arbeitgeber, der nur an einen allgemeinverbindlichen Mantelvertrag (wie etwa Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewebe Baden-Württemberg), nicht aber an den Entgelttarifvertrag gebunden ist, nicht der Definition.
2.1.3 Tarifanwendender Arbeitgeber
Von den tarifgebundenen Arbeitgebern unterscheidet § 5 Abs. 5 EntgTranspG die tarifanwendenden Arbeitgeber, die dem Geltungsbereich eines Entgelt- oder Entgeltrahmentarifvertrags unterfallen und dessen Entgeltregelungen mit den Beschäftigten schriftlich verbindlich vereinbaren. Mit dieser Definition sind die Arbeitgeber gemeint, die im schriftlichen Arbeitsvertrag mit den Arbeitnehmern die Entgeltregelungen für alle Arbeitnehmer übernommen haben (sog. einzelarbeitsvertragliche Verweisung auf einen Tarifvertrag).
2.1.4 Bedeutung der Unterscheidung zwischen tarifgebundenen, -anwendenden Arbeitgebern und anderen Arbeitgebern
Das EntgTranspG unterscheidet in den §§ 14, 15 bezüglich des Auskunftsanspruchs des Arbeitnehmers für die Verfahrensweise danach, ob der Arbeitgeber tarifgebunden ist bzw. zumindest einen Tarifvertrag durch Verweisung anwendet oder ob das Entgelt unabhängig von einer tariflichen Entgeltordnung ausschließlich einzelvertraglich vereinbart ist. Weitere Bereiche, in denen sich die Unterscheidung im Sinne einer Privilegierung der tarifgebundenen bzw. tarifanwendenden Arbeitgeber auswirkt, sind: Länge des Turnus' für den zwingenden Bericht bei Arbeitgebern über 500 Beschäftigten, Umfang der Auskunftspflicht bezüglich der Kriterien der und das Verfahren zur Entgeltfindung.
2.2 Entgelt bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit
2.2.1 Entgelt
Unter Entgelt im Sinne des EntgTranspG sind nach § 5 Abs. 1 neben dem Grund- oder Mindestarbeitsentgelt auch alle...