Wer als GmbH-Geschäftsführer nicht von den Gesellschaftern entlastet wird, hat ein Problem. Auch wer sich als GmbH-Geschäftsführer absolut "fest im Sattel" fühlt, sollte auf die Entlastung nicht verzichten. Nur als Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer entfällt die Entlastung. Für alle anderen Geschäftsführer aber gilt: Eine formgerechte und wirksame Entlastung ist wichtig, denn mit der Entlastung billigen die Gesellschafter zum einen Ihre vergangene Geschäftsführung. Damit sind Sie – zumindest insoweit die Tatsachen zum Zeitpunkt der Entlastung bekannt sind oder bekannt sein müssten – "enthaftet", d. h., die Gesellschafter können Sie nicht mehr für (angebliche) Fehler in der Geschäftsführer schadensersatzpflichtig machen. Ein mindestens genauso wichtiger Punkt ist aber der zweite Teil der Entlastung, nämlich der, dass Ihnen die Gesellschafter mit der Entlastung auch das Vertrauen für die Zukunft aussprechen. Es liegt also in Ihrem Interesse, dass der Tagesordnungspunkt "Entlastung" in der Gesellschafterversammlung – i. d. R. die, bei der auch der Jahresabschluss festgestellt wird – auch korrekt behandelt wird.
Die 4 häufigsten Irrtümer
Als Mehrheitsgesellschafter kann mir nichts passieren
Das ist ein Trugschluss! Denn auch als Mehrheitsgesellschafter unterliegen Sie einem Stimmverbot, dürfen also nicht über Ihre eigene Entlastung abstimmen. Stimmberechtigt sind ausschließlich die übrigen Minderheitsgesellschafter. Das Stimmverbot wird auch nicht aufgehoben, nur weil die Minderheitsgesellschafter nicht bei der Gesellschafterversammlung teilnehmen oder keinen Beschluss fassen.
Keine korrekte Entlastung
Ist die Entlastung nicht korrekt erteilt, wirkt sie auch nicht haftungsbefreiend. Eine Entlastung ist ein Gesellschafterbeschluss. Damit müssen auch alle Formalien eingehalten werden, die für Gesellschafterbeschlüsse gelten. Ein unwirksamer Gesellschafterbeschluss bedeutet für Sie als Geschäftsführer, dass Sie nicht entlastet sind. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist bei dem Gesellschafterbeschluss über seiner Entlastung nicht stimmberechtigt. Bei einer Ein-Personen-GmbH kann und muss keine Entlastung erfolgen, da nur von der GmbH-internen Haftung entlastet werden kann und jede Geschäftsführungsmaßnahme als vom Entschluss des Alleingesellschafters gedeckt anzusehen ist.
Neben der korrekten Behandlung der Entlastung als Gesellschafterbeschluss ist es auch wichtig, dass das Protokoll zu dem Punkt "Entlastung" einwandfrei und unmissverständlich formuliert ist. Dies vor allem auch dann, wenn der Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter ist. Wenn das Ergebnis der Abstimmung in einer GmbH-Gesellschafterversammlung nicht durch einen Versammlungsleiter festgestellt ist, kann ein Gesellschafter durch Erhebung einer Feststellungsklage klären, ob und mit welchem Inhalt ein Beschluss gefasst worden ist. Es muss nicht daneben mit einer zusätzlichen negativen Feststellungsklage der von den anderen Gesellschaftern behauptete, angeblich wirksam gefasste Beschluss beseitigt werden.
→ Kap. 2
Rechtsanspruch auf Entlastung
Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Entlastung. Die Gesellschafter sind nicht gezwungen, einen Geschäftsführer zu entlasten. Sie können ihm die Entlastung auch ohne Begründung verweigern. Das gilt selbst dann, wenn der Geschäftsführer auch gleichzeitig Gesellschafter ist. Dabei ist es gleichgültig, wie hoch seine Beteiligung ist, denn er darf bei seiner eigenen Entlastung nicht mitstimmen. Der Geschäftsführer kann auch die Gesellschafter nicht auf Entlastung verklagen, denn das "Vertrauen in die Zukunft", den zweiten Bestandteil der Entlastung, ist nicht erzwingbar und damit auch nicht einklagbar. Das Einzige, was er mit Blick auf seine vergangene Geschäftsführung tun kann, ist gerichtlich eine negative Feststellungsklage anzustrengen, um feststellen zu lassen, dass aktuell keine Ansprüche gegen ihn bestehen. Das ist zwar keine Entlastung, stellt ihn jedoch von der Haftung für vergangene, soweit erkennbar ordnungsgemäße Geschäfte frei von Haftung.
→ Kap. 4
Entlastung schützt vor Insolvenzverschleppung
Auch eine erteilte Entlastung schützt nicht vor Ansprüchen, die im Zusammenhang mit der Insolvenz stehen. Vor allem von der Haftung wegen Insolvenzverschleppung wird ein Geschäftsführer nicht durch eine Entlastung verschont. Die Entlastung wirkt "nach innen", schützt den Geschäftsführer also vor Ansprüchen der GmbH und der Gesellschafter, bei einer Insolvenz geht es um Außen-Ansprüche, also die der Gläubiger. Das eine kann nicht mit dem anderen "aufgerechnet" werden.
→ Kap. 1