Leitsatz

  • Gesonderte Verwalter-Entlastungsbeschlussfassung bezieht sich grundsätzlich auf die gesamte Tätigkeit seiner gemeinschaftlichen Verwaltungsmaßnahmen

    Objektiv-normative Auslegung von Eigentümerbeschlüssen (auch durch das Rechtsbeschwerdegericht)

 

Normenkette

§ 28 WEG

 

Kommentar

1. Die Entlastung eines Verwalters wirkt wie ein negatives Schuldanerkenntnis der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter, da es im Umfang der Entlastung jegliche Schadenersatzansprüche und konkurrierende Ansprüche wegen solcher Vorgänge ausschließt, die bei der Beschlussfassung den Wohnungseigentümern bekannt oder für sie bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt erkennbar waren (h.R.M.).

2. Wird (wie hier) in üblicher Reihenfolge die Entlastung gesondert beschlossen, ist im Wege der Auslegung der zeitliche und gegenständliche Umfang der Entlastung zu ermitteln; in der Regel betrifft die Entlastung die gesamte Tätigkeit des Verwalters, also nicht nur einzelne Tätigkeiten in Bezug auf die gemeinschaftliche Verwaltung bis zur Beschlussfassung (so auch Staudinger/Bub, WEG, § 28 Rn. 438). Auch im vorliegenden Fall betraf die Entlastungs-Beschlussfassung die gesamte Tätigkeit des Verwalters, somit auch jeweils vom Baukonto getätigte Überweisungen an einen Heizungsbauer.

3. Die Auslegung der Entlastungsbeschlüsse ist nicht nur dem Tatrichter vorbehalten; sie kann auch durch das Rechtsbeschwerdegericht vorgenommen werden (aufgrund der Geltung auch für Sondernachfolger). Beschlüsse sind hier "aus sich heraus", d.h. objektiv und normativ auszulegen, wobei Absichten oder Vorstellungen der beschließenden Eigentümer für die Auslegung nur herangezogen werden können, wenn sie in der Versammlungsniederschrift Niederschlag gefunden haben (h.M.).

4. Auch außergerichtliche Kostenerstattung der in allen 3 Instanzen unterlegenen Antragsteller (Eigentümer) im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert dieser Instanz von DM 97.016,-.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 31.01.2000, 2Z BR 136/99)

zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?