Leitsatz

Der Anspruch auf Versicherungsentschädigung in Form der notwendigen Reparaturkosten nach § 11 Nr. 1b AFB 87 besteht bis zur Höhe des Versicherungswertes und ist deshalb nicht auf den Zeitwert beschränkt.

Die Entschädigung auf Reparaturkostenbasis wird durch § 11 Nr. 5 AFB 87 nicht an die Sicherung der Wiederherstellung als Anspruchsvoraussetzung für den Entschädigungsanteil gebunden, der den Zeitwert übersteigt ("Neuwertspitze").

 

Normenkette

§ 2 Nr. 3 AFB 87,§ 5 Nr. 1a AFB 87,§ 11 Nr. 1a AFB 87 und§ 11 Nr. 1b AFB 87,§ 11 Nr. 3 AFB 87,§ 11 Nr. 5 Abs. 2 AFB 87

 

Sachverhalt

Der Kl. unterhält bei der Bekl. eine Gebäudeversicherung, aus der er Entschädigung für einen Brandschaden an dem versicherten mobilen ortsfest betriebenen Verkaufsstand beansprucht. Die Parteien hatten das versicherte Objekt seiner Nutzungsart entsprechend als "Gebäude" eingestuft und ausdrücklich eine Gebäudeversicherung vereinbart. Dem entgegen regulierte die Bekl. den Schaden unter Berücksichtigung der Beschränkungen, die § 2 Nr. 3 AFB 87 für die Versicherung bei beweglichen Sachen vorsieht.

 

Entscheidung

1. Das OLG entschied, dass entgegen der Auffassung der Bekl. die Beschränkungen, die § 2 Nr. 3 AFB 87 für die Versicherung beweglicher Sachen vorsieht, von vornherein nicht zum Zuge kämen. Die Parteien hätten das versicherte Objekt … seiner Nutzungsart entsprechend als "Gebäude" eingestuft und ausdrücklich eine Gebäudeversicherung vereinbart (Police: "Art des Gebäudes: Verkaufswagen"). Damit sei dem maßgeblichen Parteienwillen entsprechend festgelegt, dass auf das Versicherungsobjekt die Regelungen anzuwenden seien, die für versicherte Gebäude gelten.

2. Dem Kl. stehe entgegen dem angefochtenen Urteil der Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten zu, ohne dass die Verwendung des die bereits erbrachte Zahlung von 38.500 DM (Zeitwert) übersteigenden Entschädigungsbetrags zur Wiederherstellung gesichert sein muss.

a) Der Anspruch auf Versicherungsentschädigung in Form der Reparaturkosten sei nicht auf den Zeitwert beschränkt. Nach § 11 Nr. 1b AFB 87 seien im Regelfall, der hier vorliege, die notwendigen Reparaturkosten bis zur Höhe des Versicherungswerts unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls zu ersetzen. Versicherungswert von "Gebäuden" sei gem. § 5 Nr. 1a AFB 87 der Neuwert. Bis zur Höhe des Neuwerts und nicht etwa auf den Zeitwert beschränkt sei also Ersatz der Reparaturkosten geschuldet. Daraus folge zugleich, dass, soweit § 11 Nr. 1a AFB 87 Neuwertentschädigung für "zerstörte" Sachen zusagt, damit erst der Fall gemeint sei, in dem die Reparaturkosten den Neuwert erreichten. Unstreitig beliefen sich die Reparaturkosten auf 50.500 DM netto. Auf die Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer sei wegen der Vorsteuerabzugsberechtigung des Kl. abzustellen. Der Neuwert zur Zeit des Versicherungsfalls sei nach Behauptung des Kl. auf 69.870 DM netto, nach Behauptung der Bekl. auf 86.600 DM netto veranschlagt gewesen. Die Instandsetzungskosten blieben demnach auf Grundlage der Behauptungen beider Parteien unter dem seinerzeitigen Neuwert.

b) Nur für die Entschädigung des Neuwerts sehe § 11 Nr. 5 AFB 87 die Sicherung der Wiederherstellung als Anspruchsvoraussetzung für den Entschädigungsteil vor, der den Zeitwert übersteigt ("Neuwertspitze"). Die Entschädigung auf Reparaturbasis sei entgegen der Auffassung des LG nicht an diese Voraussetzung geknüpft. Insoweit enthielten die Vertragsbedingungen in § 11 Nr. 1b AFB 87 (vgl. auch § 11 Nr. 5 Abs. 2 S. 2 AFB 87) eine spezielle Regelung dergestalt, dass die Entschädigung (nur) um eine etwaige Wertverbesserung (vgl. Martin SVR, 3. Aufl., R IV: "Die Neuwertspanne besteht in der etwaigen Zunahme des Zeitwerts durch Reparatur") gekürzt werde. In den Versicherungsbedingungen sei dies dahingehend formuliert, die Reparaturkosten würden gekürzt, soweit durch die Reparatur der Versicherungswert der Sache gegenüber dem Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls erhöht werde. Damit sei die Neuwertspitze abgeschöpft. Für eine solche Verbesserung durch eine Reparatur sei hier nichts vorgetragen oder ersichtlich. Häufig blieben auch bei fachgerechter Instandsetzung große Schäden mit Neuteilen eher noch ein (merkantiler) Minderwert.

3. Die von der Bekl. zu leistende Entschädigung sei allerdings um die Unterversicherungsquote zu kürzen (§ 11 Nr. 3 AFB 87) … Umstritten seien die Kosten einer Neubeschaffung am Schadentag = Versicherungswert gem. § 5 Nr. 1a AFB 87. Die Bekl. gehe auf der Grundlage der Auskünfte des Herstellerbetriebs per 5.5.2000 von 86.600 DM aus, während der Kl. ebenfalls basierend auf einer Auskunft des Herstellers zum Preisstandard etwa ein Jahr nach dem Schaden (Mai 2001) Neuanschaffungskosten von 69.870 DM errechnet. Eine Aufklärung der Differenz würde eine weitere umfängliche Beweisaufnahme erfordern und dadurch auch erhebliche weitere Kosten auslösen. Der Senat lege deshalb im Wege der Schätzung (§ 287 ZPO) als Neuwert am Schadentag den Mittelwert der von den Parteien genan...

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