7.1 Voraussetzungen
Steuerpflichtige Entschädigungen sind nach der sog. Fünftelregelung ermäßigt zu besteuern. Dies bedeutet, dass die steuerpflichtigen außerordentlichen Einkünfte für die Steuerberechnung mit einem Fünftel als sonstiger Bezug versteuert und die auf dieses Fünftel entfallende Lohnsteuer verfünffacht wird.
Voraussetzung für eine ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung ist, dass Entschädigungen
- als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder für die Aufgabe oder das Nichtausüben einer Tätigkeit gezahlt werden und
- eine Zusammenballung von Einnahmen vorliegt. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn der Gesamtbetrag der Entschädigung grundsätzlich in einem Kalenderjahr zufließt. Das gilt auch für den Fall, dass der Arbeitgeber bereits vor der wirksamen Abfindungsvereinbarung einen auf die später vereinbarte Abfindungszahlung zu verrechnenden Vorschuss an den Arbeitnehmer auszahlt.
Prüfung der Zusammenballung
Eine Zusammenballung liegt vor, wenn die Einkünfte des Arbeitnehmers im Jahr des Zuflusses der Entschädigung höher sind als bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsvertrags. Hierbei ist grundsätzlich auf die Verhältnisse des Vorjahres abzustellen. Etwas anderes gilt, wenn das Vorjahr durch außergewöhnliche Ereignisse geprägt ist, dann darf ein Durchschnittsbetrag aus den letzten 3 Vorjahren gebildet werden.
7.2 Teilauszahlung in mehreren Jahren
Nur unter besonderen Umständen begünstigt die Rechtsprechung einen auf 2 Jahre verteilten Zufluss. Die verteilte Auszahlung ist unschädlich, wenn die Entschädigung ursprünglich in Form einer Einmalzahlung geleistet werden sollte und die Gründe für den verteilten Zufluss beim Arbeitgeber liegen. Dies kann z. B. darin begründet sein, dass dem Arbeitgeber die Mittel nicht früher zur Verfügung stehen.
Geringfügige Teilzahlung in späteren Zeiträumen unschädlich
Unabhängig davon, auf wessen Veranlassung ein verteilter Zufluss vorgenommen wird, beanstandet die Finanzverwaltung dies nicht, sofern nur ein geringfügiger Teilbetrag in einem anderen Veranlagungszeitraum erfolgt. Aus Vereinfachungsgründen wird von einer geringfügigen Teilleistung ausgegangen, wenn diese nicht mehr als 10 % der Hauptleistung beträgt.
Geringfügigkeit nicht an starre Prozentgrenze gebunden
Darüber hinaus kann eine Zahlung unter Berücksichtigung der konkreten individuellen Steuerbelastung als geringfügig anzusehen sein, wenn sie niedriger ist als die tarifliche Steuerbegünstigung der Hauptleistung.
Keine Tarifbegünstigung bei geplanter Teilauszahlung
Fließt eine Abfindung dem Arbeitnehmer in nahezu 2 gleich hohen Teilbeträgen zu, wird hierfür mangels Zusammenballung keine ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung gewährt. Dies gilt selbst dann, wenn der Grund für diese Teilzahlungen in der Insolvenz des Arbeitgebers liegt.
Bei einem zeitlichen Abstand zweier selbstständiger Entschädigungszahlungen von 6 Jahren fehlt der für die Beurteilung der Einheitlichkeit einer Entschädigungsleistung erforderliche zeitliche Zusammenhang, sodass beide Teilzahlungen für sich genommen zu einer ermäßigten Besteuerung nach der Fünftelregelung führen können.