OFD Frankfurt, Verfügung vom 21.9.2020, S 2248 A - 7 - St 213
A. Allgemeines
Die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen (Stadtverordnete, Mitglieder des Kreistages, der Gemeindevertretung oder des Ortsbeirats sowie Ortsvorsteher ohne Außenstelle) gewährten Entschädigungen unterliegen grundsätzlich als Einnahmen aus „sonstiger selbständiger Arbeit” im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG der Einkommensteuer (etwas anderes gilt nach meinem Erlass vom 14. Januar 2014 – S 2337 A – 60 – II 3b – für kommunale Vertreter). Dies gilt insbesondere für Entschädigungen, die für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden (§ 27 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung).
Steuerfrei sind
- nach § 3 Nr. 13 EStG Reisekostenvergütungen, die nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes oder entsprechender Landesgesetze gewährt werden,
- nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG Aufwandsentschädigungen, soweit sie Aufwendungen abgelten, die einkommensteuerrechtlich als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig wären.
B. Anerkennung steuerfreier Aufwandsentschädigungen (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG)
I. Für ehrenamtliche Mitglieder einer Gemeindevertretung gilt Folgendes:
1. Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder (§ 27 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung) sind steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer der Mitgliedschaft folgende Beträge nicht übersteigen:
in einer Gemeinde oder Stadt mit |
monatlich |
jährlich |
- höchstens 20.000 Einwohnern |
104 EUR |
1.248 EUR |
- 20.001 bis 50.000 Einwohnern |
166 EUR |
1.992 EUR |
- 50.001 bis 150.000 Einwohnern |
204 EUR |
2.448 EUR |
- 150.001 bis 450.000 Einwohnern |
256 EUR |
3.072 EUR |
- mehr als 450.000 Einwohnern |
306 EUR |
3.672 EUR |
Die Nachholung nicht ausgeschöpfter Monatsbeträge in anderen Monaten desselben Kalenderjahres ist zulässig. Dabei kann jedoch der steuerfreie Jahresbetrag uneingeschränkt nur dann angesetzt werden, wenn die Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung während eines ganzen Kalenderjahres bestanden hat.
2. Neben den steuerfreien Beträgen nach Nr. 1 wird die Erstattung der tatsächlichen Fahrtkosten für Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück (§ 27 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung) als steuerfreie Aufwandsentschädigung anerkannt; bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs ist die Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz oder dem entsprechenden Landesgesetz maßgebend.
3. Die steuerfreien Beträge nach Nr. 1 erhöhen sich
- für Vorsitzende der Gemeindevertretung auf das Doppelte der Beträge nach Nr. 1,
- für die ständigen Vertreter der Vorsitzenden der Gemeindevertretung auf das Eineindrittelfache der Beträge nach Nr. 1,
- für Fraktionsvorsitzende, deren Fraktion mindestens zwei Mitglieder umfasst, auf das Doppelte der Beträge nach Nr. 1.
Zusatz der OFD: Hat eine Fraktion zwei gleichberechtigte Fraktionsvorsitzende, gilt die Verdoppelung für jeden der beiden Fraktionsvorsitzenden
II. Für ehrenamtliche Mitglieder eines Kreistages gilt Folgendes:
Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder (§ 27 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung, § 18 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Landkreisordnung) sind steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer der Mitgliedschaft folgende Beträge nicht übersteigen:
in einem Landkreis mit |
monatlich |
jährlich |
- höchstens 250.000 Einwohnern |
204 EUR |
2.448 EUR |
- mehr als 250.000 Einwohnern |
256 EUR |
3.072 EUR |
2. Abschnitt I Nr. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden
III.
Die Regelungen der Abschnitte I bis III gelten nicht bei kommunalen Zweckverbänden (z.B. Wasserversorgungs- oder Abwasserbeseitigungsverband).
IV.
Die Regelungen nach Abschnitt I Nr. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die ehrenamtlichen Mitglieder des Ortsbeirats. Dabei ist jedoch nicht die Einwohnerzahl der Gemeinde oder der Stadt, sondern die des Ortsbezirks maßgebend. Für den Ortsvorsteher ohne Verwaltungsaußenstelle verdoppeln sich die steuerfreien Beträge nach Abschnitt I Nr. 1.
V.
Steuerpflichtige, die gleichzeitig Mitglied mehrerer kommunaler Volksvertretungen sind, können steuerfreie Entschädigungen im Sinne der vorstehenden Abschnitte I, II, III und V nebeneinander beziehen. R 3.12 Abs. 3 Satz 6 der Lohnsteuer-Richtlinien 2008 ist insoweit nicht anzuwenden.
C. Wirkung der steuerfreien Aufwandsentschädigungen
Mit den steuerfreien Entschädigungen nach Teil B sind alle Aufwendungen, die mit einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Sinne des Teils B zusammenhängen, mit Ausnahme der Aufwendungen für Dienstreisen, abgegolten. Es bleibt den Steuerpflichtigen unbenommen, ihre tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie nicht Kosten der Lebensführung sind, die ihre wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt, gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. In diesem Fall können die tatsächlichen Aufwendungen insoweit, als sie die steuerfreien Entschädigungen übersteigen, als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.
D. Anwendungszeitraum
Die vorstehenden Regelungen sind erstmals auf alle offenen Fälle ab dem Kalenderjahr 2009 anzuwenden.
Dieser Erlass ergeht i...