OFD Frankfurt, Verfügung v. 14.7.2014, S 7100 A - 234 - St 110
Bezug: |
FinMin Hessen, Erlass vom 28.11.2007, S 7100 A – 212 – II51 |
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BMF-Schreiben vom 27.11.2007, S 7100/07/0035 |
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FinMin Hessen, Erlass vom 2.7.2014, S 7100 A – 212 – II51 |
Entschädigung von Zeugen und ehrenamtlichen Richtern sowie Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)
Ärztliche Gutachten im Auftrag der Sozialbehörden
Die Entschädigung der Zeugen und der ehrenamtlichen Richter nach den §§ 15 bis 23 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) ist echter Schadensersatz, während die Vergütungen von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern nach den §§ 8 – 14 JVEG Entgelt für eine Leistung darstellen (Abschn. 1.3. Abs. 15 UStAE).
Eine Zahlung nach dem JVEG ist danach echter Schadensersatz, wenn ihr seitens des Empfängers keine Leistung gegenübersteht, sondern sie lediglich Ersatz für entstandene Kosten bzw. entgangene Einnahmen darstellt. Dies ist regelmäßig bei Zahlung an einen Zeugen gegeben, denn sie erfolgt nicht in Zusammenhang mit einer erbrachten Leistung des Zeugen.
Sachverständige werden hingegen zur Einbringung zusätzlichen Fachwissens mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Zahlungen, die aufgrund dessen nach dem JVEG geleistet werden, stellen regelmäßig Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustausches dar.
Falls sich Elemente einer Zeugenaussage mit einer aufgrund persönlichen Fachwissens vorgenommenen Wertung dieser Informationen verbinden, ist bei der Beurteilung zu differenzieren. Derartige „sachverständige Zeugen” sind nämlich Personen, die aufgrund ihres speziellen Fachwissens vernommen werden bzw. sog. Befundberichte erstellen. Ob jemand als sachverständiger Zeuge oder Sachverständiger anzusehen ist, richtet sich nach der tatsächlich erbrachten Tätigkeit. Für die Einordnung ist ausschlaggebend, ob er als Zeuge „unersetzlich” oder als Sachverständiger ”auswechselbar” ist.
Sofern sich z.B. die Tätigkeit des Arztes darauf beschränkt, lediglich Informationen, ohne dass er aufgrund seiner Fachkenntnisse Schlussfolgerungen gezogen hat, weiterzugeben, handelt es sich regelmäßig um einen echten Schadensersatz, der nicht der Umsatzsteuer unterliegt.
Sollte die Vergütung jedoch auch für die Abgabe einer gutachterlichen Äußerung gewährt werden, handelt der Arzt als „auswechselbarer” Sachverständiger. Die Vergütung ist Leistungsentgelt und somit der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
Soweit daher die Tätigkeit nach § 10 Abs. 1 JVEG i.V.m. Anlage 2 Nr. 200 und Nr. 201 vergütet wird, liegt ein nicht steuerbarer Schadensersatz vor. Vergütungen nach § 10 Abs. 1 JVEG i.V.m. Anlage 2 Nr. 202 und Nr. 203 erfolgen hingegen im Rahmen eines Leistungstausches.
Die bisherige Rundverfügung vom 4.4.2008 wird aufgehoben.
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1;
UStAE Abschn. 1.3. Abs. 15;
JVEG § 10 Abs. 1