Leitsatz
Wenn ein VN Eigenleistungen erbracht hat, die nach ihrer Qualität den Arbeiten eines Fachbetriebs entsprechen, sind die objektiv gerechtfertigten Lohnkosten eines solchen für die Leistungshöhe maßgebend.
Normenkette
§ 5 AFB 87, § 11 Nr. 5a AFB 87
Sachverhalt
Der Kl. nahm den Bekl. aus einer Feuerversicherung auf Entschädigungsleistung seiner versicherten Gartenlaube in Anspruch, die am 06.09.1966 total abgebrannt war. Mit der Behauptung, die Laube sei mit Wissen und Wollen des Kl. in Brand gesetzt worden, verweigerte der Bekl. Versicherungsschutz. Darüber hinaus wandte er sich gegen die Anspruchshöhe von 24.000 DM.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl. hatte teilweise Erfolg.
Entscheidung
Der Bekl. ist nach der Entscheidung dem Kl. gem. § 1 VVG, § 49 VVG, 1 Nr. 1a, 3 Nr. 3a AFB 87 zur Entschädigung des Brandschadens in Höhe von 18.237 DM verpflichtet.
1.Der Bekl. ist nicht nach § 61 VVG leistungsfrei geworden. Ihm und dem LG sei zwar zuzugeben - so das OLG -, dass ein nicht unerheblicher Verdacht dahingehend besteht, dass die Inbrandsetzung des versicherten Gartenhauses mit Wissen und Wollen des Kl. erfolgt sei. Dieser Verdacht reiche aber nicht aus, um den dem Bekl. obliegenden Vollbeweis einer vorsätzlichen Eigenbrandstiftung des Kl. als geführt anzusehen. Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen sei der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit von einer Tatbeteiligung des Kl. überzeugt (wird ausgeführt).
2.Der Höhe nach sei der Entschädigungsanspruch jedoch nur im ausgeurteilten Umfang gerechtfertigt. Der Senat habe die Neuwertentschädigung hinsichtlich der verbrannten Laube auf 14.237 DM und die mitversicherten Aufräum- und Abbruchkosten auf mindestens 4.000 DM geschätzt (§ 287 ZPO).
a) Das vom Bekl. eingeholte Gutachten des Sachverständigen M. vom 11.11.1966 gehe nachvollziehbar davon aus, dass für die Errichtung der versicherten Laube durch Fachkräfte maximal 100 Arbeitsstunden erforderlich waren. Bei Zugrundelegung eines Stundenlohns von 75 DM würden sich danach Herstellungs-/Lohnkosten von 7.500 DM ergeben. Soweit der Sachverständige zum Nachteil des Kl. berücksichtigt habe, dass die Laube seinerzeit in Eigenleistung errichtet worden sei und deshalb nur einen Stundensatz von 20 DM in Ansatz gebracht habe, sei es verfehlt. Der Versicherungswert i. S. d. § 5 AFB 87 sei objektiv danach zu bestimmen, welche handwerklichen Leistungen zur Errichtung des Bauwerks angefallen sind. Soweit der VN Eigenleistungen erbracht habe, die qualitativ denen eines Fachbetriebs entsprechen, seien die Herstellungskosten nach den objektiv gerechtfertigten Lohnkosten eines Fachbetriebs zu bestimmen. Hinzu komme der vom Kl. selbst angegebene Materialaufwand von 4.880 DM. Addiere man dazu die Mehrwertsteuer in Höhe von 15 Prozent (= 1.857 DM), ergebe sich ein Neuwertschaden von 14.237 DM.
Der mit der Berufungserwiderung geltend gemachte Entschädigungsabzug von 20 Prozent sei unbegründet. Zum allein maßgeblichen Zeitpunkt des Brandes habe keineswegs sicher festgestanden, dass der Kl. den Garten habe räumen müssen, geschweige denn, dass er im Hinblick auf Nr. 20.2 der Gartenordnung ein Abstandsgeld von 20 Prozent in die Kasse eines Kleingartenvereins zu zahlen haben würde. Abgesehen davon hätte die Berechtigung eines derartigen Abstandsgeldes seinen Entschädigungsanspruch ohnehin nicht gemindert. Der Kl. könne auch die Neuwertentschädigung (§ 11 Nr. 5a AFB 87) verlangen, weil er die Neueinrichtung eines vergleichbaren Gartenhauses in der Kleingartenanlage W. hinreichend substantiiert dargetan habe.
b) Aufräum- und Abbruchkosten schulde der Bekl. in Höhe der maximal versicherten Summe von 4.000 DM. Der Sachverständige habe insoweit Sachkosten (Containergestellung und Kippgebühren) von 1.480 DM ermittelt. Hinzu kämen Lohnkosten für 60 Arbeitsstunden, die der Sachverständige für erforderlich gehalten habe und die bei einem Stundenlohn von lediglich 40 DM einen Betrag von 2.400 DM ausmachten. Unter weiterer Berücksichtigung von 15 Prozent Mehrwertsteuer errechne sich ein notwendiger Kostenaufwand von 4.462 DM.
Link zur Entscheidung
OLG Hamm, Urteil vom 16.04.1999, 20 U 222/98