Leitsatz
Gegenstand des Verfahrens war die Zulässigkeit einer Berufung. In einem Streit um eine Auskunftspflicht des Beklagten zur Vorbereitung eines Anspruchs der Klägerin auf Trennungsunterhalt hatte das AG antragsgemäß zur Erteilung der Auskunft verpflichtet. In seiner Entscheidung hat es keine Veranlassung gesehen, die Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, weil es von einer 600,00 EUR übersteigenden Beschwer der unterlegenen Partei ausging. Das OLG hat den Streitwert für den Berufungsrechtszug auf bis zu 300,00 EUR festgesetzt, durch Beschluss die Gegenvorstellung des Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung zurückgewiesen und dessen Berufung als unzulässig verworfen.
Sachverhalt
Die Parteien stritten über eine Auskunftspflicht des Beklagten zur Vorbereitung des Anspruchs der Klägerin auf Trennungsunterhalt. Sie hatten am 5.9.1986 geheiratet und lebten seit Dezember 2006 dauernd getrennt. Mit Urteil vom 17.7.2008 wurde ihre Ehe geschieden.
Der Beklagte war als Zahnarzt tätig, die Klägerin war in seiner Praxis angestellt. Mit notariellem Vertrag vom 23.2.2007 hatten sich die Parteien u.a. über den Trennungsunterhalt und den nachehelichen Unterhalt verständigt. Zugleich hatten die Parteien versichert, "sich über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnis wechselseitig Auskunft erteilt zu haben". Die Klägerin begehrte über den im notariellen Vertrag vereinbarten Trennungsunterhalt hinaus weiteren Trennungsunterhalt, weil die Vereinbarung einen unzulässigen Verzicht auf künftigen Unterhalt enthalte.
Der Beklagte ist antragsgemäß zur Auskunftserteilung verurteilt worden.
Das Berufungsgericht hat den Streitwert für den Berufungsrechtszug auf bis zu 300,00 EUR festgesetzt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat es die Gegenvorstellung des Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung zurückgewiesen und dessen Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten.
Entscheidung
Der BGH hat die gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 S. 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil er der Angelegenheit weder grundsätzliche Bedeutung beigemessen noch eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nach Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für erforderlich gehalten hat.
Die Rechtsbeschwerde sei weder wegen grundsätzlicher Bedeutung noch zur Fortbildung des Rechts zulässig. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen seien in der Rechtsprechung des BGH geklärt.
Danach sei für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei sei - von dem vorliegend nicht gegebenen Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordere (BGH v. 31.1.2007 - XII ZB 133/06, FamRZ 2007, 714; BGHZ - GSZ - 128, 85, 87 f.).
Aus der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung hielt der BGH eine Entscheidung in der Sache für nicht erforderlich. Auch wenn sich das Berufungsgericht in seinem Beschluss fehlerhaft nicht mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob die Berufung gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen sei, hätte hieraus nur dann die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 575 Abs. 2 ZPO erfolgen können, wenn dieser Fehler als so gravierend anzusehen gewesen wäre, dass er gegen grundlegende, verfassungsrechtlich abgesicherte Gerechtigkeitsanforderungen verstoßen habe und die Entscheidung deswegen der Korrektur bedürfe.
Hinweis
Der BGH hat mit diesem Beschluss unter Hinweis auf frühere Entscheidungen wiederholt, dass ein Berufungsgericht, wenn es abweichend von einer durch das Erstgericht angenommenen über 600,00 EUR liegenden Beschwer von einer geringeren Beschwer ausgeht, die die Grenze von 600,00 EUR nicht erreicht, die von dem Erstgericht unterlassene Prüfung der Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO nachholen muss (BGH v. 14.11.2007 - VIII ZR 340/06 - in FamRZ 2008, 257).
Link zur Entscheidung
BGH, Beschluss vom 21.04.2010, XII ZB 128/09