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Entstehung von halben Stimmen durch Unterteilung und Kausalität eines Einberufungsmangels

Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
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Leitsatz

  • Nach Unterteilung von Wohnungseigentum und vereinbartem Objekt-Stimmrechtsprinzip entstehen "Halb-Stimmen"!

    Kausalität eines Einberufungsmangels muss mit Sicherheit feststehen (h.R.M.)

 

Normenkette

§ 8 WEG, § 23 Abs. 2, 4 WEG, § 25 WEG

 

Kommentar

1. Werden von ursprünglich 16 Wohnungseigentumseinheiten vier Einheiten - berechtigtermaßen - so unterteilt, dass insgesamt 20 Einheiten entstehen, so haben - bei vereinbartem Objekt-Stimmrechtsprinzip - die Eigentümer der unterteilten Einheiten je eine halbe Stimme, die sie jeweils auch selbständig abgeben können (ebenso wie zum Kopfprinzip vom OLG Düsseldorf, OLGZ 90, 152 = NJW- RR 90, 521 = WE 90, 170 entschieden). Auf diese Weise tritt keine Vermehrung der Stimmen ein. § 25 Abs. 2 Satz 2 WEG, wonach das Stimmrecht nur einheitlich ausgeübt werden kann, kommt im Fall der Unterteilung von Wohnungseigentumseinheiten nicht in Betracht, da die Erwerber der durch Unterteilung entstandenen Einheiten Inhaber selbständiger Eigentumsrechte sind. Unter Berücksichtigung dieser Wertung waren in der betreffenden Eigentümerversammlung nach Stimmkraft weniger als die Hälfte der Wohnungseigentümer erschienen und auch weniger als die Hälfte aller Eigentümer vertreten.

2. Wird bei der Einberufung einer Eigentümerversammlung der Beschlussgegenstand nicht bezeichnet und waren in der Eigentümerversammlung weniger als die Hälfte der Stimmrechte vertreten, kann schon deshalb der Nachweis nicht geführt werden, dass der Eigentümerbeschluss auch bei ordnungsgemäßer Einberufung ebenso gefasst worden wäre (kein Nachweis, dass mit Sicherheit feststehe, dass bei Vermeidung des Formfehlers ebenso beschlossen worden wäre, h.R.M.).

In einem solchen Fall kann das Gericht auch nicht durch nachträgliche Befragung der nicht erschienenen Eigentümer die Nichtur...

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