Leitsatz
Das erstinstanzliche Gericht hatte unter Aufhebung zweier vorläufiger Anordnungen die elterliche Sorge für das Kind K., geboren im Jahre 1997, den Eltern unter Anordnung verschiedener Auflagen belassen, obgleich der Kindesvater durch Urteil des LG im November 2004 u.a. wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier sachlich zusammentreffenden Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war.
Gegen den Beschluss des erstinstanzlichen Gerichts haben das Landratsamt - Kreisjugendamt - als Pfleger und die Verfahrenspflegerin Beschwerde eingelegt. Mit ihrem Rechtsmittel erstrebten sie Maßnahmen nach § 1666 Abs. 1 BGB zur Abwendung einer Gefahr für das Kindeswohl.
Die Beschwerden führten zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG konnte nicht davon ausgegangen werden, dass eine Gefährdung des körperlichen, geistigen und seelischen Wohls des Kindes K. nicht gegeben sei. Der Vater des Kindes K. war mit Urteil des LG Schweinfurt aus dem Monat November 2004 u.a. wegen des sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier sachlich zusammentreffenden Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Auch wenn sich die abgeurteilten Straftaten nicht gegen das Kind K., sondern das bei den Eltern lebende Kind S., geboren im Jahre 1992, richteten, könne eine Gefährdung des Wohles des Kindes K. nicht ausgeschlossen werden.
Der Sachverständige habe in seinem Zusatzgutachten aus dem Monat Dezember 2003 ausdrücklich klargestellt, dass nach Kenntniserlangung von den Ermittlungsergebnissen die Bewertung in dem Erstgutachten aus dem Monat November 2003 nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Er habe im Übrigen darauf hingewiesen, dass die emotionalen Bindungen von K. an seine Eltern unter den gegebenen Umständen nicht weiter beachtet werden könnten, da die jetzt feststellbare konkrete Gefährdung des Kindes schwerer wiege als der sich ohnehin abschwächende Wunsch des Kindes K., bei seinen Eltern zu leben.
Das fassbare Risiko von missbräuchlichen Handlungen dürfe nicht dem Kind auferlegt werden, das sich kaum differenziert mitteilen könne. Gerade diese Schwäche erfordere einen besonderen Schutz, der mit Kontrollbesuchen des Jugendamtes unter diesen Umständen nicht ausreichend gewährleistet werden könne.
Link zur Entscheidung
OLG Bamberg, Beschluss vom 19.11.2004, 7 UF 118/04