Leitsatz

Die Kindesmutter hatte neben einem am 6.9.2005 geborenen Kind A. zwei weitere Kinder, B. und D. Der Vater von B. stand für die elterliche Sorge nicht zur Verfügung. Die Vaterschaft für A. war weder anerkannt noch festgestellt. Für D. hat Herr H. die Vaterschaft anerkannt. Alle drei Kinder lebten in Pflegefamilien. Umgangskontakte mit B. fanden begleitet einmal im Monat statt. Umgangskontakte mit A. hatte die Kindesmutter über längere Zeit nicht wahrgenommen. Zu D. hatte sie seit seiner Geburt keinen Kontakt mehr.

Mit einstweiliger Anordnung vom 14.9.2005 hat das AG der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht über A. entzogen und auf das Jugendamt als Aufenthaltsbestimmungspfleger übertragen, um eine Gefährdung des körperlichen Wohls des Kindes zu vermeiden.

Nach gravierenden Zwischenfällen beantragte das Jugendamt, der Kindesmutter die elterliche Sorge zu entziehen und auf einen Vormund zu übertragen.

Das AG hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter die elterliche Sorge mit Beschluss vom 12.7.2007 entzogen und auf einen Vormund übertragen.

Hiergegen richtete sich die Kindesmutter mit der Beschwerde. Sie beantragte, den Beschluss des AG aufzuheben, hilfsweise ihr lediglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht für A. zu entziehen, hilfsweise die Bestellung des Vormundes aufzuheben und eine andere geeignete Privatperson als Vormund einzusetzen.

Das Rechtsmittel der Kindesmutter erwies sich als ganz überwiegend unbegründet.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Nach Beweiserhebung durch Einholung eines Ergänzungsgutachtens und seine mündliche Anhörung im Termin am 27.4.2009 kam das OLG zu dem Ergebnis, der Kindesmutter sei wegen Kindeswohlgefährdung die elterliche Sorge vollständig zu entziehen, §§ 1666, 1666a BGB. Die Kindesmutter sei krankheitsbedingt erziehungsunfähig. Das OLG folgte insoweit der Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen in dessen schriftlichem Gutachten und mündlicher Erläuterung des Gutachtens im Termin vor dem OLG am 27.4.2009.

Der Sachverständige habe bei der Kindesmutter eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, paranoiden schizoid-zwanghaften und dissozial-agressiven Anteilen diagnostiziert, in deren Folge sie nicht in der Lage sei, die Erziehung ihrer Kinder zu gewährleisten. Die Feststellung des Sachverständigen deckten sich nicht nur mit bereits vorliegenden ärztlichen Begutachtungen und Attesten, sondern fänden ihre Bestätigung auch in dem Verhalten der Kindesmutter und ihrer Selbsteinschätzung.

Andere Maßnahmen als der Entzug der elterlichen Sorge und weitere Trennung des Kindes von der Mutter kamen nach der Auffassung des OLG nicht in Betracht. Andere, weniger einschneidende Maßnahmen seien nicht geeignet, Gefahren für das Kindeswohl abzuwenden.

Eine Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf den Kindesvater komme nicht in Betracht, da dessen Vaterschaft weder anerkannt noch festgestellt sei.

Das OLG hielt es für geboten, die Erstentscheidung dahingehend abzuändern, dass die Auswahl der Vormünderin aufzuheben sei. Es erscheine fraglich, ob die ausgewählte Vormünderin noch die erforderliche Distanz aufbringen könne, so dass jedenfalls derzeit nicht davon ausgegangen werden könne, dass ihre Auswahl dem Wohl des Kindes am besten entspreche.

Zwar sei die Entlassung des Einzelvormundes Sache des Vormundschaftsgerichts, § 1886 BGB. Hier gehe es aber infolge der befristeten Beschwerde um die Überprüfung der Erstentscheidung. Im Rahmen dieser obliege die Anordnung der Vormundschaft dem FamG, die Auswahl des Vormundes stehe gemäß § 1697 BGB im Ermessen des Gerichts. Das OLG machte von dem ihm zustehenden Auswahlrecht keinen Gebrauch, da ihm ausreichende Erkenntnisse über einen anderen geeigneten Einzelvormund fehlten, und überließ die Auswahl dem Vormundschaftsgericht.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.06.2009, II-6 UF 130/07

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