Muss ein Alleinerbe oder eine Erbengemeinschaft Pflichtteilsschulden begleichen, gilt Folgendes: Der Pflichtteilsberechtigte hat lediglich einen schuldrechtlichen Geldanspruch gegen den Erben oder die Erbengemeinschaft. Die Erfüllung dieser Verbindlichkeit führt weder beim Erben zu Anschaffungskosten noch beim Pflichtteilsberechtigten zu einem Veräußerungserlös. Entsprechendes gilt für die Erfüllung eines Geldvermächtnisses.
Erbfallschulden, z. B. Pflichtteils- und Vermächtnisschulden, begründen keine Anschaffungskosten des oder der Erben für das im Erbwege erlangte Vermögen, sondern sind stets und insgesamt Privatschulden. Eine andere Frage ist, ob ein Darlehen, das mit der Finanzierung einer, z. B. auf Betriebsvermögen entfallenden, Pflichtteilsschuld zusammenhängt, eine Betriebsschuld darstellt mit der Folge, dass die Schuldzinsen als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
Dem BFH folgend, vertritt die Finanzverwaltung die Ansicht, dass Aufwendungen für die Stundung bzw. Finanzierung von Pflichtteilsverbindlichkeiten, Vermächtnisschulden, Erbersatzverbindlichkeiten, Zugewinnausgleichsschulden, Abfindungsschulden nach der Höfeordnung und Abfindungsschulden im Zusammenhang mit der Vererbung eines Anteils an einer Personengesellschaft im Wege der qualifizierten Nachfolgeklausel oder im Wege der qualifizierten Eintrittsklausel nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden dürfen.
Kapital- und Zinsanteil
Verzichtet ein Kind gegenüber seinen Eltern auf künftige Pflichtteilsansprüche und erhält es dafür im Gegenzug von den Eltern wiederkehrende Zahlungen, liegt darin kein entgeltlicher Leistungsaustausch und keine Kapitalüberlassung des Kindes an die Eltern, sodass in den wiederkehrenden Zahlungen auch kein einkommensteuerbarer Zinsanteil enthalten ist.
Anders ist die Rechtslage, wenn der Erbfall bereits eingetreten ist und ein Pflichtteilsberechtigter vom Erben unter Anrechnung auf seinen Pflichttteil wiederkehrende Leistungen erhält. Wird ein Pflichtteil einvernehmlich nicht innerhalb eines Jahres nach seiner Entstehung, sondern ratenweise zu bestimmten später liegenden Zeitpunkten erfüllt, enthält der ausbezahlte Betrag neben dem ertragsteuerlich unbeachtlichen Kapitalwert auch ein Entgelt für die Überlassung von Kapital zur Nutzung. Der Zinsanteil wird nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG besteuert. Dies gilt nach Auffassung des BFH auch dann, wenn eine Vermächtnisforderung unverzinslich ist. Zinsen aus einem Vermächtnisanspruch führen also zu steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen, obwohl das Vermächtnis selbst nicht der Einkommensteuer unterliegt.