Normenkette
§ 4 Abs. 3 WEG, § 10 Abs. 2 WEG, § 30 WEG, § 313 BGB
Kommentar
Verpflichtet sich der Erbbauberechtigte durch notariellen Vertrag zur Übertragung eines Erbbaurechtsanteils und zur Einräumung von Sondereigentum, so bedarf bis zum dinglichen Vollzug dieses Vertrages eine nachträgliche Vereinbarung der Vertragsparteien über die ihnen beiderseits als künftige Wohnungseigentümer obliegende Pflicht zur Tragung der Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums notarieller Beurkundung ( §§ 4 Abs. 3, 10 Abs. 2 WEG; § 313 BGB).
Link zur Entscheidung
( BGH, Urteil vom 21.10.1983, V ZR 121/82)
Zu Gruppe 3: Begründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung
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