Leitsatz
Unterstellt das ausländische internationale Privatrecht den gesamten Nachlass unabhänig von irgendwelchen Kriterien seinem materiellen Recht, so handelt es sich hierbei um ein gegebenenfalls vom deutschen internationalen Privatrecht abweichendes Gesamtstatut.
Auch eine erst nach dem Erbfall errichtete ausländische Stiftung kann grds. erbfähig i.S.d. § 1923 BGB sein, wenn sie nach ihrem Heimatrecht Rechtsfähigkeit erlangt hat.
Sachverhalt
Der 2006 verstorbene Erblasser errichtete 2004 in der Schweiz ein handschriftliches Testament, in dem er bezogen auf sein gesamtes Vermögen in der Schweiz eine Stiftung errichtete und daneben einen jährlichen Betrag der Aktion Sonnenschein in München zweckgebunden hinterließ. Zudem hieß es: "Die Erben dürfen die Häuser zum Zwecke der Kinder auch bewohnen."
Die Beteiligte zu 12 ist eine 2007 von der Lebensgefährtin des Erblassers nach schweizerischem Recht gegründete und im graubündener Handelsregister eingetragenen Stiftung; ihr wurde zunächst ein Alleinerbschein ausgestellt. Die Beteiligten 1 - 10 sind seine gesetzlichen Erben; sie gehen von der gesetzlichen Erbfolge aus. Die Beteiligte zu 11 ist die zuständige deutsche Stiftungsaufsicht; sie geht davon aus, dass der Erblasser zumindest auch eine noch zu errichtende inländische Stiftung begünstigen wollte, die somit neben der schweizer Stiftung erbt.
Gegen die Feststellung der Alleinerbenstellung der Beteiligten zu 12 wenden sich die Beteiligten zu 1 - 10 erneut mit einer weiteren Beschwerde. Diese ist unbegründet.
Entscheidung
Das Testament war auslegungsbedürftig, da es weder eine ausdrückliche Erbeinsetzung enthält noch den Sitz der zu errichtenden Stiftung eindeutig festlegt. Die Auslegung des Tatrichters, dass die Beteiligte zu 12 zur Alleinerbin eingesetzt wurde, entspricht den Maßstäben der §§ 133, 2084 BGB, auch ist sie möglich, zwingend muss sie nicht sein. Die Überprüfung durch das Gericht der weiteren Berschwerde ist allein auf Rechtsfehler beschränkt, solche sind nicht feststellbar.
Da der Erblasser deutscher Staatsangehöriger war, ist sein Erbstatut gem. Art. 25 Abs. 1 EGBGB deutsches Recht. Sein letzter Wohnsitz war jedoch in der Schweiz, so dass es zu einer Nachlasskollision kommt. Art. 90 Abs. 1 Schweizerisches IPRG unterstellt den gesamten Nachlass dem schweizerischen Erbrecht. Hierbei stellt die Anknüpfung im schweizerischen Kollisionsrecht kein Sonderstatut i.S.d. Art. 3a Abs. 2 EGBGB, sondern ein abweichendes Gesamtstatut dar, so dass hier keine Nachlassspaltung vorgesehen ist.
Da das Tatsachengericht festgestellt hat, dass sich der Sitz der Stiftung in der Schweiz befinden soll, kommt auch die Auslegungsregel des § 83 Abs. 1 S. 4 BGB, wonach der letzte inländische Wohnsitz des Erblassers als Stiftungssitz gilt, nicht zur Anwendung. Die Beteiligte zu 12 ist auch erbfähig, da das zur Errichtung einer Stiftung erforderliche Rechtsgeschäft auch durch eine Verfügung von Todes wegen erfolgen kann. Die Stiftung ist auch nach schweizerischem Recht rechtsfähig nach Art. 52 Abs. 1 schweizerisches ZGB, und damit ipso iure auch nach deutschem Recht; einer Anerkennung nach § 80 Abs. 1 BGB bedurfte es daher nicht.
Link zur Entscheidung
OLG München, Beschluss vom 08.04.2009, 31 Wx 121/08