10.9.1 Einrede der Verjährung des Pflichtteilsanspruches, § 2332 BGB
10.9.1.1 Allgemeines
Der ordentliche Pflichtteilsanspruch verjährt grundsätzlich in drei Jahren, vgl. § 2332 Abs. 1 BGB. Gleiches gilt für den Pflichtteilsrestanspruch gemäß § 2305, § 2307 Abs. 1 Satz 2 BGB, den Ausgleichsanspruch i. S. d. § 2316 BGB und den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach §§ 2325, 2329 BGB.
Der Verjährungsbeginn von gegen den Erben gerichteten Ansprüchen bestimmt sich nach einer "doppelten Kenntnis", d. h. einerseits von dem Erbfall und zudem der Kenntnis der beeinträchtigenden Verfügung (Verfügung von Todes wegen oder lebzeitige unentgeltliche Zuwendung). Die Beweislast bezüglich der Kenntnis trägt in jedem Fall der Pflichtteilsschuldner. Bei Ansprüchen, die sich gegen den Beschenkten richten, ist dagegen allein auf den Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen, § 2332 Abs. 1 BGB.
Haftungsfalle, da die Verjährung taggenau eintritt und nicht bis zum Ende des Jahres, in dem der Erbfall liegt, hinausgeschoben ist!
Beginn und Berechnung der Verjährung richten sich nach den allgemeinen Vorschriften. Allein Herausgabeansprüche, die im Erbrecht fußen (§§ 2018, 2130, 2362 BGB), verjähren weiterhin nach dreißig Jahren. Der Auskunftsanspruch verjährt also selbstständig gemäß §§ 195, 199 BGB in drei Jahren. Ist jedoch der eigentliche Leistungsanspruch verjährt, kann der Berechtigte den Auskunftsanspruch auch nur noch geltend machen, wenn er darlegt, dass er die geforderten Informationen tatsächlich benötigt, z. B. für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegenüber seinem damaligen Rechtsanwalt.
10.9.1.2 Hemmung der Verjährung
Eine Hemmnis der Verjährung kann zunächst gemäß § 203 BGB eintreten, wenn Gläubiger und Schuldner über den Anspruch selbst oder die ihm zugrunde liegenden Tatsachen verhandeln.
In dem Moment, in dem der Verpflichtete den Pflichtteilsanspruch anerkennt, beginnt die Verjährung von Neuem zu laufen, § 212 BGB. Hierzu muss der Pflichtige sich bereit erklären Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen, § 2314 BGB. Zudem muss er deutlich zum Ausdruck bringen, dass er sich über das Bestehen des Anspruchs im Klaren ist und ihn auch befriedigen wird. Aus Verjährungsgründen ist im Vorfeld sorgfältig zu prüfen, ob man isoliert auf Auskunft klagt oder Stufenklage erhebt.
Zur Vermeidung unnötiger Prozesskosten allein um der Verjährungshemmung Willen bietet sich vor dem Hintergrund, dass das Kostenrisiko mangels vollen Obsiegens einer Seite letztlich beide Seiten treffen wird, die Erklärung eines Verjährungsverzichts durch den/die Erben an.
Durch die Klageerhebung wird gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB die Verjährung gehemmt, soweit hier Zahlung gefordert wird. Man sollte sich also vorher genau überlegen, ob man isoliert auf Auskunft klagt oder gleich Stufenklage erhebt, § 254 ZPO. Die Erhebung allein der Auskunftsklage ist zu fortgeschrittener Zeit seit dem Erbfall höchst haftungsträchtig.
Zudem kann die Verjährung durch eine Feststellungsklage gehemmt werden. Zu beachten ist hierbei, dass nach ständiger Rechtsprechung der Pflichtteils- und der Pflichtteilsergänzungsanspruch zwei voneinander unabhängige Ansprüche und somit auch Streitgegenstände darstellen, sodass eine Klage auf Feststellung der Pflichtteilsberechtigung die Verjährung des Ergänzungsanspruchs nur für den Fall hemmt, dass in dem Prozess zu der beeinträchtigenden Schenkung tatsächlich vorgetragen wurde.
Die Ausschlagung eines Erbteils durch einen Erben hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Verjährung (§ 2332 Abs. 2 BGB). Die Verjährung beginnt in den Fällen des § 2329 BGB mit dem Erbfall zu laufen, im Übrigen gilt § 199 Abs. 1 BGB.
10.9.2 Einrede des (Mit-)Erben
Nach der Teilung kann ein pflichtteilsberechtigter Erbe den übrigen Miterben gemäß § 2319 BGB die Leistung in der Höhe verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt. Der Alleinerbe ist durch den funktionsgleichen § 2328 BGB gegenüber etwaigen Ergänzungsansprüchen geschützt.
Zudem kann jeder Erbe nach § 2331a Abs. 1 BGB Stundung verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Pflichtteils für ihn u. a. eine "unbillige Härte" darstellen würde. Die Härte resultiert hierbei aus der Art des Nachlassgegenstandes (z. B. Aufgabe des Familienheims).
10.9.3 Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses, § 1990 BGB
Im Falle eines unzureichenden Nachlasses steht dem nicht selbst pflichtteilsberechtigten Erben die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses zu, um sein Privatvermögen vor Nachlassforderungen zu schützen, sofern er nicht bereits unbeschränkt haftet, § 2013 BGB. Es kommt zu einer Trennung zwischen Nachlass und Eigenvermögen des Erben, aber jeweils nur im Verhältnis zum jeweiligen Gläubiger.
Ein Nachlass ist i. S. d. § 1990 BGB als unzureichend anzusehen, wenn seine Aktiva die Kosten einer Nachlassverwaltung oder eines Nachlassinsolvenzverfahrens nicht decken können. Eine Überschuldung setzt § 1990 BGB hierbei allerdings nicht voraus, wobei diese denklogisch genügen würde.
Vor der Geltendmachung dieser Einrede gilt es jedoch zu bedenken, dass hiernach der Nachlass zum Zwecke der Befriedigung der Gläubiger im Wege der Zwangs...