Grundsätzlich darf eine Zwangsvollstreckung nach § 750 Abs. 1 ZPO erst dann beginnen, wenn die Person, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
11.1 Zwangsvollstreckung mit Titel gegen den Erblasser
Ist der Schuldner verstorben, so kann jedoch eine bereits vor dem Erbfall gegen ihn begonnene Zwangsvollstreckung nach § 779 Abs. 1 ZPO in den Nachlass fortgesetzt werden. Eine Klauselumschreibung nach § 727 ZPO sowie eine erneute Zustellung sind hier ausnahmsweise nicht erforderlich.
Soll die Zwangsvollstreckung nach dem Erbfall eingeleitet werden, muss zwischen den Zeiträumen vor und nach Annahme der Erbschaft differenziert werden.
Vor Annahme der Erbschaft ist eine Umschreibung eines Titels nur gegen einen Nachlasspfleger, Nachlassverwalter oder Testamentsvollstrecker nach den Vorschriften der § 1958, § 1960 Abs. 3, §§ 1961, 1984, § 2213 Abs. 2 BGB möglich. Gemäß § 778 ZPO ist die Vollstreckung in diesem Fall allein in den Nachlass zulässig.
Gegen den Erben kann die Vollstreckungsklausel dagegen erst nach Annahme der Erbschaft durch den Erben umgeschrieben werden. Jedoch ist sodann die Vollstreckung auch in das übrige Vermögen des Erben zulässig.
11.2 Zwangsvollstreckung mit Titel gegen den Erben
Vor Annahme der Erbschaft können gegen den Nachlass gerichtete Ansprüche gegenüber den Erben nicht geltend gemacht werden, § 1958 BGB.
Hierbei ist besonders auf den Vollstreckungsschutz nach § 778 Abs. 1 ZPO zu achten. Wird dieser ignoriert, so kann der Erbe nach § 766 ZPO entweder die Vollstreckungserinnerung geltend machen oder aber nach § 771 ZPO Drittwiderspruchsklage erheben.
Es ist hier zunächst eine Klagepflegschaft i. S. d. § 1961 BGB einzurichten. Den formlosen Antrag auf Einrichtung einer Klagepflegschaft kann der Gläubiger stellen.
Nach Annahme der Erbschaft sind Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung aufgrund eines Schuldtitels gegen den Erben sowohl in den Nachlass als auch in das übrige Vermögen des Erben zulässig. Handelt es sich um einen noch ungeteilten Nachlass, so ist bis zur vollständigen dinglichen Aufteilung ein gegen alle Erben ergangenes Urteil erforderlich, § 747 ZPO.
Die Vollstreckung in das Eigenvermögen des Erben ist bei Erlangung eines Vorbehaltsurteils hinsichtlich der beschränkten Haftung so lange möglich, bis entsprechende haftungsbeschränkende Maßnahmen, z. B. Nachlassverwaltung, in Kraft sind, vgl. § 781 ZPO.
Wegen der möglichen Haftung des Erben mit dem eigenen Vermögen sollten unbedingt haftungsbeschränkende Maßnahmen eingeleitet werden!
11.3 Zwangsvollstreckung in den Miterbenanteil nach § 859 Abs. 2 ZPO
Der Miterbenanteil ist pfändbar. Gemäß § 95 Abs. 1 FamFG, § 859 Abs. 2 ZPO sind hier die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung analog anwendbar, sodass die Pfändung nach §§ 857 Abs. 1, 859 Abs. 2, 829 ZPO erfolgt. Den Miterben kommt dabei die Stellung von Drittschuldnern zu. Obliegt die Nachlassverwaltung einem bestellten Testamentsvollstrecker, so ist dieser Drittschuldner.
Nach der Pfändung des Miterbenanteils kann der Schuldner nicht mehr mit den anderen Miterben über Nachlassgegenstände gemeinsam frei verfügen, sondern bedarf der Zustimmung des Gläubigers. Allerdings sind beeinträchtigende Verfügungen relativ wirksam und somit auch gutgläubiger Erwerb möglich.
Dem Gläubiger ist es daher nach überwiegender Meinung stets möglich ggf. eigenständig die Erbauseinandersetzung zu betreiben. Bei Widerstand der Miterben kann er einen Antrag gemäß § 363 FamFG auf Vermittlung der Auseinandersetzung durch einen Notar stellen oder aber eine Zustimmungsklage zu einem bestimmten Auseinandersetzungsplan (§ 2042 BGB) erheben.
Vor Erbteilung steht jedem Miterben zudem die Einrede des ungeteilten Nachlasses nach § 2059 Abs. 1 Satz 1 BGB zu, sodass er nicht mit seinem Eigenvermögen haftet.
Diese Einrede sollte vor der Erbteilung auf jeden Fall erhoben werden, da ansonsten die Gefahr der Haftung mit eigenem Vermögen besteht!