Das Gesetz selbst regelt mehrere Erbscheinsarten. Es unterscheidet zwischen dem Erbschein des Alleinerben (Alleinerbschein gemäß § 2353 Alt. 1 BGB) und dem Erbschein eines Miterben über sein Erbrecht (Teilerbschein gemäß § 2353 Alt. 2 BGB). Daneben gibt es besondere Arten von Erbscheinen.
12.2.1 Sonderformen von Erbscheinen
Der Teilerbschein wiederum ist von dem alle Mitglieder einer Erbengemeinschaft umfassenden gemeinschaftlichen Erbschein (§ 352a FamFG) zu unterscheiden. Dieser kann als Pendant zum Alleinerbschein des Alleinerben von jedem Miterben allein beantragt werden.
Die an und für sich verfahrensrechtliche Vorschrift des FamFG orientiert sich hinsichtlich des Begriffes der "Erbschaft" am materiellen Erbrecht des BGB. Mit Erlass des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes (IntErbRVG) vom 29.6.2015 wurde Regelungen zum deutschen Erbschein, die an und für sich Verfahrensrecht betroffen haben, aus dem BGB gestrichen und ins FamFG übertragen. So konnten auch Doppelungen im BGB und FamFG vermieden werden.
Bei einer Erbengemeinschaft besteht die Möglichkeit, dass Miterben auch einen Erbschein beantragen können, der – als Mischung von Teil- und gemeinschaftlichem Erbschein – nur einen Teil der Miterben ausweist. Dieser von der Rechtspraxis entwickelte Erbschein wird als Gruppenerbschein bezeichnet.
Ferner ist in der Praxis anerkannt, dass Erbscheine über mehrere sukzessive Erbfolgen hinweg in einer Urkunde zusammengefasst werden können. Man spricht dann vom Sammelerbschein.
Über diese Erbscheinsarten hinaus hat die Rechtsprechung weitere Erbscheinsarten entwickelt. Zu nennen sind Mindestteilerbscheine, die bereits feststehenden Miterben erteilt werden können, wenn noch nicht abschließend feststeht, ob ein Miterbe hinzukommt oder wegfällt, z. B. bei einer noch nicht rechtskräftig beschiedenen Erbunwürdigkeitsklage gegen einen Miterben oder weil beispielsweise ein Nasciturus, für den kein Ersatzerbe eingesetzt ist, Miterbe ist, aber noch nicht feststeht, ob er den Erbfall erleben wird.
12.2.2 Beschränkte Erbscheine
Erbscheine können des Weiteren territorial und ggf. gegenständlich beschränkt werden, wenn etwa der Erbschein auf Grund der Nachlassspaltung nur in Deutschland belegene Nachlassgegenstände oder nur in Deutschland belegenes Immobiliarvermögen erfassen soll oder kann.
Eine derartige territoriale Beschränkung auf deutsches Gebiet ist überdies dem gegenständlich beschränkten Erbschein nach § 352c FamFG wesenseigen. Ein gegenständlich beschränkter Erbschein kann dann gemäß § 352c FamFG erteilt werden, wenn zu einer Erbschaft auch Gegenstände gehören, die sich im Ausland befinden. Der Erbschein beschränkt sich sodann allein auf die im Inland befindlichen Nachlassgegenstände.
Eine territoriale und gegenständliche Beschränkung ist auszuweisen. Sofern der Erblasser nach ausländischem Erbrecht beerbt wird, trägt der erteilte Erbschein die Bezeichnung "Fremdrechtserbschein". Der Fremdrechtserbschein muss angeben, nach welchem Recht sich die Erbfolge richtet. Auch etwaige Beschränkungen durch eine nach ausländischem Recht angeordnete Testamentsvollstreckung sind zu vermerken. Fehlen diese Angaben, so ist der Erbschein unrichtig und deshalb gemäß § 2361 BGB einzuziehen. Auch ein Hoferbfolgeschein nach § 18 Abs. 2 HöfeO ist ein beschränkter Erbschein.
12.2.3 Auswirkungen der EuErbVO
Die Europäische Union nimmt zunehmend Einfluss auch auf das nationale Erbrecht. Mit der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.7.2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (EuErbVO) gehen auch Auswirkungen auf die Legitimation als Nachlassnehmer in Europa einher. Die EuErbVO ist zum 17.8.2015 in allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark, Irland und dem (mit Ablauf des 31.01.2020 aus der EU ausgetretenen) Vereinigten Königreich in Kraft getreten.
Dänemark und Irland sind Drittstaaten im Sinne der EuErbVO.
Bereits die Regeln des (allgemeinen) Internationalen Privatrechts geben vor, welches materielle Recht Anwendung findet, was auch Auswirkungen auf die Art des zu erteilenden Erbscheins hat. Wird der Erblasser nach ausländischem Recht beerbt, so genügt ein allgemeiner Erbschein i. S. d. § 2353 BGB, ebenso wie ein gegenständlich beschränkter Erbschein gemäß § 352c FamFG. Letzter ist als Fremdrechtserbschein zu bezeichnen.
Nach Art. 21 ff. EuErbVO wird grundsätzlich das materielle Recht des Mitgliedstaates angewandt, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Allerdings kann es gemäß Art. 34 EuErbVO auch zu einer Rück- oder Weiterverweisung kommen, sofern das Recht eines Drittstaates Anwendung findet. In einem solchen Fall wird ein Eigenrechtserbschein nach § 2353 BGB erteilt.
Kommt deutsches Erbrecht zur Anwendung, ist ein Eigenrechtserbschein bzw. ein gegenständlich beschränkter Eigenrechtserbschein (§ 352c FamFG) für den nach deutschem Erbrecht vererbten N...