12.5.3.1 Verfahrensablauf
Nach Feststellung der Zuständigkeit hat das Nachlassgericht die Wirksamkeit bzw. Echtheit einer ggf. vorliegenden Verfügung von Todes wegen zu prüfen und den Erblasserwillen durch Auslegung zu ermitteln. Die Testierfähigkeit ist dagegen nur zu prüfen, wenn diese im Einzelfall im Zweifel steht.
Nur soweit sich Antrag und Begründung decken, ist das Nachlassgericht sodann entscheidungsbefugt. Ist es daher von dem vom Antragsteller herangezogenen Berufungsgrund nicht überzeugt, so hat es den Antrag vollständig zurückzuweisen. Allerdings muss das Nachlassgericht den Antragsteller in diesem Fall zuvor, ebenso wie bei sonstigen behebbaren Zulässigkeitshindernissen, per Zwischenverfügung auf seine Auffassung hinweisen und ihm Gelegenheit geben, seinen Antrag – zumindest hilfsweise – auf den vom Gericht für einschlägig gehaltenen Berufungsgrund zu stützen.
Auch im Erbscheinsverfahren gilt der sich aus dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebende Anspruch auf rechtliches Gehör.
Trägt ein Antragsteller mehrere Berufungsgründe vor und stützt seinen Antrag ausdrücklich nur auf einen von ihnen, so ist davon auszugehen, dass er nur diesen Antrag beschieden haben will und keinen anderen. Will der Antragsteller sich hiervor schützen, so steht es ihm – wie selbstverständlich auch bei Unsicherheiten im Übrigen – frei Haupt- und Hilfsanträge zu stellen.
Sobald der Sachverhalt ausermittelt ist und davon auszugehen ist, dass die Beteiligten weder weitere sachdienliche Tatsachen vortragen oder Beweismittel anbieten können noch dass Ermittlungen im Amtswege weitere Erkenntnisse erzielen werden, liegt Entscheidungsreife vor. Dann ist der Erbschein entweder unverzüglich zu erteilen oder der Erteilungsantrag zurückzuweisen.
12.5.3.2 Gesetzliche Definition der Verfahrensbeteiligten
In einem Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins ist der Antragsteller in jedem Fall "Beteiligter".
In Ergänzung zu § 7 FamFG (Beteiligte nach dem Allgemeinen Teil) benennt § 345 Abs. 1 Satz 2 FamFG weitere sog. "Kann-Beteiligte" im Erbscheinsverfahren. Die dort benannten Personen (Erben bzw. als Erben in Betracht kommende Personen, Prozessgegner des Antragstellers, bei Unwirksamkeit der Verfügung zu Erben Berufene, sonstige unmittelbar durch das Verfahren Betroffene) kann das Gericht bei Bedarf hinzuziehen. Beantragen diese selbst ihre Hinzuziehung, sind sie zwingend zu beteiligen und werden dann gemäß § 345 Abs. 1 Satz 3 FamFG zu "Muss-Beteiligten".
In Testamentsvollstreckersachen erweitert § 345 Abs. 3 FamFG den Personenkreis der Beteiligten gegenüber § 7 FamFG. Das Gericht kann hiernach die Erben oder Mitvollstrecker hinzuziehen. Zwingend hinzuzuziehen sind sie jedoch auch hier nur auf eigenen Antrag hin.
Aufgrund dieses erheblichen gerichtlichen Ermessens können Verfahren straff geführt werden. Jedoch bringt das Gebot der "Verfahrensökonomie" auch die Gefahr einer erheblichen Schmälerung von Rechtspositionen mit sich. Informationspflichten beschränken sich auf die dem Gericht bekannten Personen. Die Ermittlung weiterer möglicher Beteiligter obliegt dem Gericht nicht.
Nach § 37 Abs. 2 FamFG ist dem jeweils betroffenen Beteiligten vor der Entscheidung über den Erbscheinsantrag rechtliches Gehör zu gewähren.