12.8.1 Rechtsmittel und Instanzen
Einziges Rechtsmittel gegen alle Entscheidung des Nachlassgerichts, d. h. die Erbscheinserteilung oder die Zurückweisung des Erbscheinsantrages durch den Richter oder Rechtspfleger, ist die (befristete) Beschwerde zum OLG, §§ 58 ff. FamFG, § 119 Abs. 1 Nr. 1b) GVG. Gemäß § 64 Abs. 1 FamFG ist sie bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird.
Im Erbscheinsverfahren ist eine Beschwerdefrist von einem Monat zu beachten (§ 63 Abs. 1 FamFG), auf die in einer dem Beschluss beizufügenden Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen ist (§ 39 FamFG).
Eine offenkundig falsche Rechtsbehelfsbelehrung führt nach ständiger Rechtsprechung des BGH nicht zur Annahme einer unverschuldeten Versäumung der Rechtsmittelfrist!
Hilft das Nachlassgericht der Beschwerde nicht ab, so hat es die Beschwerde dem Beschwerdegericht vorzulegen, § 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Das Beschwerdegericht hat die Statthaftigkeit und die Formalien der Beschwerde zu prüfen und kann diese bereits durch Beschluss als unzulässig verwerfen. Unzulässig sein kann die Beschwerde beispielsweise weil sie nicht nach § 61 Abs. 2 und 3 FamFG zugelassen wurde und der Beschwerdewert von 600 EUR nicht erreicht ist.
Weiterhin kann der zuständige Senat des Oberlandesgerichtes die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen, § 68 Abs. 4 FamFG, was im Ergebnis dazu führt, dass nur ein Nachlassrichter und ein Richter am Oberlandesgericht mit der Sache befasst sind.
Das Oberlandesgericht entscheidet über die Beschwerde durch zu begründenden Beschluss, § 69 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FamFG, kann das Verfahren aber auch nach Maßgabe des § 69 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 FamFG zur erneuten Entscheidung an das Nachlassgericht zurückverweisen.
Stirbt ein Vorerbe während des gegen die Versagung der Erteilung eines Vorerben-Erbscheins laufenden Beschwerdeverfahrens, so tritt Erledigung der Hauptsache ein und wird das Rechtsmittelverfahren unzulässig, da die Vorerbschaft beendet und das Begehren somit gegenstandslos geworden ist.
Die §§ 70 ff. FamFG, § 133 GVG sehen eine Rechtsbeschwerde zum BGH gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts vor. Diese stellt keine weitere Tatsacheninstanz dar, sondern ist als "Revision" zu verstehen, § 72 FamFG. Gemäß § 70 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 FamFG muss die Rechtsbeschwerde zugelassen werden. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist für den BGH bindend, § 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG.
Unterliegt ein Beteiligter im Erbscheinserteilungs- bzw. Einziehungsverfahren in letzter Instanz, so kann er sein Rechtsschutzziel noch durch eine Feststellungsklage vor dem Prozessgericht erreichen. Hier erstrittene Urteile erwachsen in Rechtskraft und entfalten damit gegenüber den Nachlassgerichten Bindungswirkung.
Diese Möglichkeit fachgerichtlicher Rechtsschutzgewährung ist wegen des Grundsatzes der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) auszuschöpfen, bevor der Weg zum Verfassungsgericht beschritten werden darf.
12.8.2 Rechtmittel gegen Zwischenentscheidungen
Zwischenentscheidungen sind nur dann anfechtbar, wenn sie "in nicht unerheblichem Maße in die Rechtssphäre Beteiligter eingreifen". Dies bedeutet, weder Beweis- noch Erteilungsanordnungen sind isoliert angreifbar.
12.8.3 Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Nachlassgerichts
Entscheidungen des Nachlassgerichts sind ausschließlich vor Vollzug anfechtbar. So kann z. B. eine Beschwerde gegen die Ablehnung eines Erbscheinsantrages erhoben werden.
Sind Entscheidungen des Nachlassgerichts bereits vollzogen, so sind sie unanfechtbar. Die Beschwerde gegen eine Einziehung ist daher nur möglich, solange der Erbschein nicht in die Verfügungsmacht des Nachlassgerichts gelangt ist. Die Beschwerde gegen eine Erbscheinserteilung ist nur noch mit dem Ziel statthaft den Erbschein einzuziehen bzw. das Nachlassgericht hierzu anzuweisen. Eine Aufhebung der Erbscheinserteilungsanordnung ist nach ihrem Vollzug durch Erbscheinserteilung nicht mehr möglich, ferner würde sie zur rückwirkenden Aufhebung der materiell-rechtlichen Erbscheinswirkungen führen, was diese wiederum konterkarieren würde. Daher ist ein entsprechender Antrag regelmäßig dahin auszulegen, dass Beschwerde mit dem Ziel der Einziehung eingelegt wird. Eine Beschwerde gegen eine Kraftloserklärung ist ab Veröffentlichung nicht mehr möglich, § 353 Abs. 1 Satz 4 FamFG.
Eine Beschwerde ohne vorherigen "Einziehungsantrag" an das Nachlassgericht ist deshalb zulässig, weil nach Erbscheinserteilung nicht damit zu rechnen ist, dass das Nachlassgericht seine Auffassung ändern wird. Es ist daher statthaft diese Instanz zu "überspringen" – was aufgrund des Abhilfeverfahrens auch nur begrenzt richtig ist – und sofort Beschwerde einzulegen.