Die Aussetzung hat keine Auswirkung auf materiellrechtliche Fristen. Wurde durch eine Klage eine Verjährungsfrist gehemmt, bleibt diese Hemmung trotz der Unterbrechung des Verfahrens oder der Aussetzung fortbestehen. Jedoch endet die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung, wenn die Parteien den Rechtsstreit nicht weiter betreiben.
Zudem ist § 211 BGB zu beachten, der in Nachlassfällen eine Ablaufhemmung von sechs Monaten anordnet, wobei eine kürzere Verjährungsfrist Vorrang genießt, vgl. § 211 Satz 2 BGB.
Wegen befristeter Hemmung und Ablaufhemmung unbedingt die Verjährung im Auge behalten!
Im Hinblick auf prozessuale Fristen ist festzuhalten, dass das Verfahren durch den Tod einer Partei gemäß § 239 Abs. 1 ZPO kraft Gesetzes bis zu einer Aufnahme durch den oder die Rechtsnachfolger unterbrochen ist. Gemäß § 249 Abs. 1 ZPO endet damit der Lauf einer jeglichen Frist. Nach der Beendigung der Unterbrechung beginnt sodann die volle Frist von Neuem zu laufen.
Dies bedeutet, dass noch nicht in Lauf gesetzte Fristen erst nach Aufnahme zu laufen beginnen und die gesetzten richterlichen Fristen ohne rechtliche Wirkung entfallen.
Wird der Erblasser durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten, ist allerdings zu beachten, dass gemäß § 246 Abs. 1 ZPO die Aussetzung allein auf Antrag erfolgt. Hierbei tritt die Aussetzungswirkung erst mit der gerichtlichen Entscheidung und nicht bereits mit der förmlichen Antragstellung ein. Den Antrag kann ausweislich des Wortlauts des Gesetzes auch der Gegner stellen und er kann auch schon vor Rechtshängigkeit gestellt werden. Wichtig ist aber, dass der Prozessbevollmächtigte bereits vor dem Tod für die jeweilige Instanz bestellt worden war.
Zur Vermeidung prozessualer Nachteile sollte durch den (noch) involvierten Prozessbevollmächtigten des Erblassers vorsorglich stets ein Aussetzungsantrag nach § 246 Abs. 1 ZPO gestellt werden.
Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens auf Antrag der Parteien nach §§ 251, 251a ZPO hat auf den Lauf der in § 233 ZPO genannten Notfristen oder die Rechtsmittel- sowie Rechtsmittelbegründungsfrist keinen Einfluss. Diese Fristen laufen weiter, da sie nicht der Parteidisposition unterliegen.
Es ist Vorsicht geboten, wenn trotz Ruhens eine Gerichtsentscheidung ergeht. Damit diese nicht formell rechtskräftig wird, muss sie unverzüglich mit dem jeweils statthaften Rechtsmittel angefochten werden. Notfalls ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen.