Die Prozessführung als solche stellt keine Verfügung über ein streitbefangenes Recht dar. Daher ist auch der beschränkte Vorerbe für sämtliche Klagen den Nachlass betreffend aktiv und passiv prozessführungsbefugt.
Entscheidend ist die Frage der Beschränkung des Vorerben, wenn der Nacherbfall während eines laufenden Prozesses eintritt.
Unterlag der Vorerbe hinsichtlich des Streitgegenstandes keinerlei Beschränkungen, geht die Parteistellung auf den Nacherben über, der prozessual als Rechtsnachfolger des Vorerben behandelt wird. War der Vorerbe durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten, kann das Verfahren auf dessen Antrag hin ausgesetzt werden, andernfalls wird der Prozess nach § 242, § 239 Abs. 1 ZPO zwingend unterbrochen. Aber auch der Nacherbe selbst kann in dieser Situation abhelfen, indem er – ggf. gemeinsam mit den übrigen Nacherben – entsprechenden prozessualen Verfügungen des Vorerben zustimmt, die dieser aufgrund der vorgenannten Beschränkungen grundsätzlich nicht wirksam vornehmen könnte, § 185 BGB.
Bedurfte der Vorerbe hinsichtlich der Verfügung über den Streitgegenstand stets der Zustimmung des Nacherben, scheidet ein gesetzlicher Übergang der Parteistellung aus. Der Vorerbe verliert mit Eintritt des Nacherbfalls seine Aktivlegitimation. Passiv legitimiert bleibt der Vorerbe allein für Nachlassverbindlichkeiten, für die er als Nachlassverwalter nach § 2145 BGB weiterhin haftet. Hat der Vorerbe den Nachlass nicht ordnungsgemäß verwaltet, kann der Nacherbe ab Eintritt des Nacherbfalls hierfür Schadensersatz verlangen.
Wenn der Nacherbe die bisherige Prozessführung des Vorerben nicht genehmigt, muss der Vorerbe die einseitige Erledigung der Hauptsache erklären, um eine Klageabweisung zu verhindern.
Für den Fall, dass klageweise die Abgabe einer Willenserklärung begehrt wird, sind Vor- und Nacherbe notwendige Streitgenossen (vgl. § 62 ZPO), wenn die Verfügungsbefugnis des Vorerben von der Zustimmung des Nacherben abhängt. Ein Prozess nur gegen den Vorerben ist dagegen ausreichend, wenn dieser über den Streitgegenstand uneingeschränkt verfügen kann.
7.2.1 Klage des Vorerben auf Feststellung des Erbrechts
7.2.1.1 Vorüberlegungen – Zulässigkeit einstweiligen Rechtsschutzes?
Die Frage der Anordnung der Vor- und Nacherbschaft durch den Erblasser ist von entscheidender Bedeutung für den Umfang der Verfügungsgewalt des Erben. Sie muss durch Auslegung der letztwilligen Verfügung nach den allgemeinen und besonderen Auslegungs- und Ergänzungsregeln der §§ 2101 ff. BGB ermittelt werden. Jedoch kann sich diese Auslegung durch den laienhaften Umgang mit Rechtsbegriffen wie "Alleinerbe", "Ersatzerbe", "Nießbrauch" usw. äußerst schwierig gestalten, was wiederum zu einem erheblichen Prozessrisiko führen kann.
In Einzelfällen bietet daher das Erbscheinsverfahren eine gute Alternative zu einem Prozess, da hier gemäß § 26 FamFG, § 2353 BGB der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Dennoch treffen die Beteiligten Mitwirkungspflichten bei der Sachverhaltsaufklärung, auch wenn ihnen keine Ermittlungspflicht obliegt (vgl. § 27 Abs. 1 FamFG). Zu beachten ist hierbei allerdings, dass die Entscheidung des Nachlassgerichts nicht in Rechtskraft erwächst, obwohl zunächst im Rechtsverkehr vermutet wird, dass das im Erbschein ausgewiesene Erbrecht tatsächlich besteht, § 2365 BGB.
Ein Klageverfahren ist sowohl neben dem Erbscheinsverfahren als auch im Anschluss an das Erbscheinsverfahren zulässig.
Zwar besteht grundsätzlich die Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutzes. Allerdings ist eine Feststellungsverfügung als Unterfall der Leistungsverfügung nach § 940 ZPO nur in "ganz engen Grenzen" zulässig und dürfte nur dann infrage kommen, wenn "das Hauptsacheverfahren infolge zeitlicher Überholung nicht mehr möglich ist". Letztlich wäre eine einstweilige Verfügung mit feststellendem Inhalt in keinem Falle vollstreckbar, da dies eine Vorwegnahme der Hauptsache bedeuten würde. Aus diesem Grund wird mit guten Gründen bereits das Rechtsschutzbedürfnis verneint, wenn der Antragsgegner nicht vor Klageerhebung erklärt er werde sich an die Verfügung halten.
Stets möglich ist dagegen eine Sicherungsverfügung nach § 935 ZPO, die jedoch einen gutgläubigen Erwerb durch Dritte nicht verhindern kann. Allein die Anordnung einer Sequestration bezüglich des Nachlasses ist in der Lage diese Gefahr hier auszuschließen, kann aber auch erhebliche Verwaltungskosten verursachen.
Sollte ein Grundstück in den Nachlass fallen, kommen auch die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks in das Grundbuch nach Zustellung der Hauptsacheklage oder die Eintragung eines Widerspruchs im Wege der einstweiligen Verfügung in Betracht. Im letzteren Fall ist lediglich der (materielle) Verfügungsanspruch glaubhaft zu machen, § 899 Abs. 2 Satz 2 BGB.
Die örtliche Zuständigkeit für die Feststellung des Erbrechts ergibt sich sowohl nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten (§§ 12, 13 ZPO) als auch dem besonderen Gerichtsstand der Erbschaft nach § 27 ZPO.
Zuständig für den einstweiligen Rechtsschutz ist das Gericht der Hauptsache und in dringenden Fällen auch das Amtsgericht am Ort der belegen...