Die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs kann für den Nacherben mit erheblichen prozessualen Schwierigkeiten verbunden sein, wenn der Nacherbe nicht zugleich Erbe des Vorerben ist. Grund hierfür ist die Beweislast. Nach den allgemeinen Grundsätzen hat der Nacherbe im Einzelnen darzulegen, welche Vermögenswerte zum Nachlass gehören, und im Falle eines Bestreitens auch die Zugehörigkeit zur Nacherbschaft zu beweisen. Da der Erbe des Vorerben jedoch auch dessen "Versäumnisse" erbt, kommt dem Nacherben grundsätzlich eine Beweiserleichterung zugute. So hat der Erbe nach der Rechtsprechung des BGH Ermittlungen "bis zur Grenze der Unzumutbarkeit" vorzunehmen, um seiner Rechenschaftspflicht gerecht zu werden.
Um verbleibenden Beweisschwierigkeiten bei einem etwaigen Prozess vorzubeugen sollte der Nacherbe bis zum Eintritt des Nacherbfalls nicht untätig bleiben. So kann der Nacherbe zur Durchsetzung seiner Rechte gemäß § 2121 BGB vom Vorerben auf Kosten des Nachlasses die Erstellung eines Bestandsverzeichnisses aller Erbschaftsgegenstände verlangen. Besteht Grund zu der Annahme, dass der Vorerbe durch seine Verwaltung den Nachlass und somit den späteren Herausgabeanspruch des Nacherben gemäß § 2130 BGB gefährdet, kann der Nacherbe gemäß § 2127 BGB Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen.
Nach dem Eintritt des Nacherbfalls kann er vom Erben des befreiten Vorerben die Vorlage eines Bestandsverzeichnisses (§§ 2130 Abs. 1, 260 BGB) und vom Erben des nicht befreiten Vorerben darüber hinaus Rechenschaft über die Verwaltung des Nachlasses verlangen (§§ 2130 Abs. 2, 259 BGB). Bleibt die Auskunft unergiebig, so besteht zumindest für den Nacherben die Möglichkeit sich auf die aufgezeigten Beweiserleichterungen zu berufen.
Erweist sich die Durchsetzung der Rechenschaftspflicht für den Nacherben als außergewöhnlich problematisch, so kann ihm nach Treu und Glauben ein Auskunftsanspruch gegen den vom Vorerben Beschenkten zustehen.
Somit kann der Nacherbe im Wege der Stufenklage gemäß § 254 ZPO gegen den nicht befreiten Vorerben seine Ansprüche auf Rechenschaftslegung nach § 2127 BGB, auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung i. S. d. § 259 Abs. 2 BGB bzw. des § 260 Abs. 2 BGB sowie – falls sich im Nachlass Grundstücke befinden – auch die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs (§ 894 BGB) mit dem Anspruch auf Herausgabe der Erbschaft vor dem Prozessgericht verbinden.
Der auskunftsberechtigte Nacherbe sollte unbedingt seinen Anspruch auf Sicherheitsleistung nach § 2128 Abs. 1 BGB geltend machen.
Anderenfalls kann ein Anspruch auf Schadensersatz nach dem Anfall der Nacherbschaft aufgrund von Mittellosigkeit des Vorerben nicht mehr durchsetzbar sein.