Die Auskunfts- oder ggf. Rechnungslegungsklage ist eine Leistungsklage. Aus verjährungsrechtlichen und kostenmäßigen Gesichtspunkten empfiehlt es sich im Regelfall die Ansprüche im Rahmen einer Stufenklage i. S. d. § 254 ZPO zu verfolgen. Sollte jedoch das Bestehen eines Zahlungsanspruches ungewiss sein und/oder keine Verjährung drohen, ist aus Kostengründen (das Kosteninteresse wird in der Regel nach dem Wert der erwarteten Forderung bzw. den wirtschaftlichen Erwartungen des Klägers zu Beginn des Verfahrens bemessen) von der Erhebung einer Stufenklage abzuraten und isoliert auf Erbenfeststellung und/oder Auskunftserteilung zu beantragen.
Hierbei handelt es sich um eine objektive Klagehäufung i. S. d. § 260 ZPO.
Es gilt allerdings zu beachten, dass im Zusammenhang mit der Auskunft grundsätzlich keine Vorlage von Belegen geschuldet ist. Belege sind nach § 259 Abs. 1 BGB nur dann vorzulegen, insoweit dies üblich ist ("soweit Belege erteilt zu werden pflegen"). Somit kann lediglich im Rahmen des § 2314 BGB ein Belegvorlageanspruch angenommen werden, wenn die Wertermittlung (u. a. von Unternehmen) ohne Kenntnis der Belege nicht vorgenommen werden kann.
9.3.1 Anträge
Exemplarisch sind in den einzelnen Stufen die folgenden Anträge zu stellen:
- 1. Stufe: Antrag auf Erbenfeststellung;
- 2. Stufe: Antrag auf Auskunftserteilung und ggf. weitergehend auch auf Rechnungslegung;
- 3. Stufe: Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, sofern ein Anspruch hierauf besteht und die Voraussetzungen hierfür gegeben sind;
- 4. Stufe: Antrag auf Zahlung eines noch unbezifferten Geldbetrages oder Herausgabe von noch zu bezeichnenden Gegenständen.
Hierbei ist der Leistungsanspruch bereits zu Beginn in Höhe eines Mindestwertes zu beziffern, soweit dies ohne vorherige Auskunftserteilung möglich ist. Bis zur Verhandlung über den Leistungsantrag ist der Kläger nicht an den vorläufig bezifferten Antrag gebunden. Steht der Wert des Nachlasses jedoch endgültig fest, ist der Leistungsantrag zu beziffern, da die Klage anderenfalls als unzulässig abgewiesen wird, sodass auch die Hemmung der Verjährung endet.
Vorläufiger Rechtsschutz besteht hinsichtlich der Auskunftsklage nicht, da dies in jedem Falle eine Vorwegnahme der Hauptsache bedeuten würde.
Der BGH hält unter den Voraussetztungen des § 260 Abs. 2 BGB eine Verpflichtung des Erben zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung trotz Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB über die dortigen Angaben hinaus für geboten, wenn der Erbe Ergänzungen oder Berichtigungen des notariellen Verzeichnisses berechtigterweise für erforderlich hält; die an Eides statt zu versichernde Formel ist dann entsprechend anzupassen.
9.3.2 Muster für die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs
9.3.2.1 Auskunftsstufe
Namens und in Vollmacht des von mir vertretenen Klägers erhebe ich Klage und werde beantragen im Wege der Stufenklage für Recht zu erkennen:
Der Beklagte wird verurteilt dem Kläger Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses des am ___ in ___ verstorbenen Erblassers ___ zum Stichtag ___ durch Vorlage eines (durch einen Notar aufgenommenen) Bestandsverzeichnisses, welches folgende Punkte umfasst:
- Alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen (Aktiva);
- alle beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten (Erblasser- und Erbfallschulden);
- alle ausgleichspflichtigen Zuwendungen, die der Erblasser zu Lebzeiten getätigt hat;
- alle unter Abkömmlingen ausgleichspflichtigen Zuwendungen (§§ 2050 ff. BGB), die der Erblasser zu Lebzeiten an seine Abkömmlinge getätigt hat;
- den Güterstand, in dem der Erblasser verheiratet gewesen ist.
- Der Beklagte wird verurteilt über den Wert des ___ zum gleichen Stichtag ein Sachverständigengutachten vorzulegen.
- Für den Fall, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden sein sollte, wird der Beklagte weiter verurteilt zu Protokoll des Gerichts an Eides Statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen und Gewissen den Bestand des Nachlasses so vollständig angegeben hat, als er dazu im Stande ist.
- Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger (Quote) des sich anhand der nach Ziffern 1 und 2 zu erteilenden Auskunft und Wertermittlung errechneten Betrages nebst Zinsen i. H. v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.
- Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
9.3.2.2 Antrag auf Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung
In vorbezeichneter Angelegenheit stellen wir nach erfolgter Auskunftserteilung durch den Beklagten nunmehr den Antrag aus Ziff. 3 unseres Schriftsatzes vom ___ und beantragen den Beklagten dazu zu verurteilen zu Protokoll des Gerichts an Eides Statt zu versichern, dass er den Bestand des Nachlasses und die darin enthaltenen Auskünfte über lebzeitige Schenkungen und Vorempfänge, sowie zum Güterstand, in dem der Erblasser gelebt hat, nach bestem Wissen so vollständig angegeben hat, wie er dieses vermochte.
Begründung: ...
9.3.3 Erste Instanz
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