Für meinen Nachlass ordne ich Testamentsvollstreckung an. Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, die Abwicklung des Nachlasses vorzunehmen, insbesondere die von mir angeordneten Vermächtnisse und Auflagen zu erfüllen sowie alle notwendigen Grundbuchumschreibungen vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen. Im Rahmen der Geschäftsführung ist der Testamentsvollstrecker von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Weiterhin wird der Testamentsvollstrecker angewiesen die Abwicklung meiner digitalen Hinterlassenschaft und meines gesamten digitalen Lebensbereichs vorzunehmen. Insbesondere soll er die sich aus dem jeweiligen Nutzungsvertrag mit dem jeweiligen Diensteanbieter ergebenden Rechte geltend machen und sämtliche Nutzungsverträge kündigen.
Dem Testamentsvollstrecker wird hiermit die Befugnis erteilt auf alle meine auf lokalen und fernen Datenträgern (externen Servern und Clouds) sowie im Internet gespeicherten privaten und geschäftlichen Daten zuzugreifen und in alle meine diesbezüglichen Rechtsbeziehungen einzutreten. Insbesondere wird der Testamentsvollstrecker ermächtigt zur Regelung, Abwicklung und Nutzung meines digitalen Lebensbereichs (E-Mail-Accounts, SMS/MMS-Dienste, Messengerdienste, soziale Netzwerke wie beispielsweise Facebook, Instagram, Xing, LinkedIn, Apple-ID, Google u.a.) sowie meines digitalen Vermögens. Er ist insbesondere befugt alle Zugangsdaten und Passwörter zu nutzen sowie sich neue Passwörter geben bzw. Passwörter wiederherzustellen zu lassen und alle sich aus dem jeweiligen Nutzungsvertrag ergebenden Rechte geltend zu machen.
Nach Abwicklung aller Vertragsbeziehungen hat der Testamentsvollstrecker die Vertragsunterlagen zu vernichten, alle Accounts zu löschen sowie die noch auf meinen elektronischen Geräten (PC, Tablet, Smartphones und dergleichen) gespeicherten Daten sicher und unwiederherstellbar zu löschen und externe Speichermedien (z.B. DVD's) vollständig zu vernichten.
Diesbezüglich wird mein Testamentsvollstrecker ausdrücklich von eventuell bestehenden Geheimhaltungspflichten befreit. Auch wird er ausdrücklich ermächtigt, vor oder nach der Amtsannahme an seiner Stelle für diese Zwecke einen Ersatztestamentsvollstrecker zu benennen. Hierfür ist er ausdrücklich von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Ausdrücklich soll der Testamentsvollstrecker meine Erben vom Zugriff auf meinen gesamten digitalen Le-bensbereich und auf mein digitales Vermögen vollständig ausschließen.
Die Testamentsvollstreckung endet mit der Erfüllung aller dem Testamentsvollstrecker übertragenen Aufgaben.
Zum Testamentsvollstrecker mit dem vorgenannten Aufgabenkreis bestimme ich Herrn Rechtsanwalt … geboren am …… in …, ersatzweise Rechtsanwalt …, wiederum ersatzweise, für den Fall, dass der Testamentsvollstrecker vor oder nach Annahme des Amtes entfällt, soll der Direktor des Amtsgerichts -Nachlassgerichts einen geeigneten Testamentsvollstrecker bestimmen.
Die Vergütung des Testamentsvollstreckers beträgt <...EUR> / bemisst sich nach <...>.