Kurzbeschreibung
Formulierungsvorschlag zur testamentarischen Einsetzung eines überschuldeten Erben als Vorerben zum Schutz vor dessen Eigengläubigern bei gleichzeitiger Anordnung der Verwaltungsvollstreckung für die Zeit der Vorerbschaft und Nacherbentestamentsvollstreckung.
Formulierungsvorschlag: Erbeinsetzung des überschuldeten Erben, beschränkt durch Testamentsvollstreckung und Nacherbschaft
Erbeinsetzung
Ich setze meine Ehefrau zu meiner alleinigen Vorerbin ein. Sie ist von allen Beschränkungen befreit, von denen nach dem Gesetz Befreiung erteilt werden kann.
Das Anwartschaftsrecht des Nacherben ist nicht vererblich und nur auf den Vorerben übertragbar. Etwaige Ersatznacherbeneinsetzungen sind auflösend bedingt dahingehend, dass sie wegfallen, wenn der entsprechende Nacherbe sein Anwartschaftsrecht an den Vorerben überträgt. Der Nacherbfall tritt ein mit dem Tod des Vorerben.
Nacherbeneinsetzung
Nacherben sind meine gemeinschaftlichen Abkömmlinge aus der Ehe mit meiner vorstehend genannten Ehefrau, einschließlich adoptierter, jedoch mit Ausnahme nichtehelicher Kinder männlicher Nachkommen und ihrer Abkömmlinge, gemäß den Regeln der gesetzlichen Erbfolge erster Ordnung zum Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalles.
Testamentsvollstreckung
Der Vorerbe wird mit einer allgemeinen Verwaltungsvollstreckung für die Zeit der Vorerbschaft belastet (§ 2209 BGB). Zugleich ordne ich Nacherbentestamentsvollstreckung nach § 2222 BGB an, wobei hier die Rechte und Pflichten der Nacherben wahrzunehmen sind. Die Nacherbentestamentsvollstreckung endet mit Eintritt des Nacherbfalls. / Alternativ: Sollte bei Eintritt des Nacherbfalls der jüngste berufene Nacherbe das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, erstreckt sich die Testamentsvollstreckung sodann als Verwaltungsvollstreckung nach § 2209 BGB auch darauf, den Nachlass in Besitz zu nehmen und zu verwalten hat, bis der jüngste Nacherbe das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Der Testamentsvollstrecker ist in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt. Es unterliegt dem billigen Ermessen (§ 315 BGB) des Testamentsvollstreckers im Rahmen der nachstehend von mir dargelegten Motive die Nutzungen des Nachlasses sowie auch einzelne Nachlassgegenstände dem Vorerben zur freien Verfügung zu überlassen. Der Testamentsvollstrecker kann dabei dem Vorerben auch Erträgnisse nur in Form von Naturalleistungen sowie Wohnraum zur ausschließlichen Eigennutzung zukommen lassen.
Zum Testamentsvollstrecker ernenne ich mit dem Recht, einen Nachfolger zu bestimmen, Herrn … Sollte er das Amt nicht annehmen oder nach seiner Annahme ohne Bestimmung eines Nachfolgers wegfallen, so ersuche ich das Nachlassgericht, eine geeignete Person als Testamentsvollstrecker zu bestimmen, und zwar nach Möglichkeit aus dem Kreis meiner Verwandten oder Verschwägerten. Der Testamentsvollstrecker erhält eine einmalige Vergütung von 5 % des Bruttonachlasses, zuzüglich Mehrwertsteuer.
Motivangabe
Die Beschränkungen meiner Ehefrau durch Nacherbschaft und Testamentsvollstreckung erfolgen allein zu dem Zweck, den Nachlass vor dem Zugriff ihrer Eigengläubiger zu schützen.
Teilwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Urkunde (ALTERNATIV: letztwilligen Verfügung) unwirksam sein oder werden, so bleiben die Übrigen hiervon unberührt. Mein letzter Wille ist dann so auszulegen, wie dies meinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entspricht. Die unwirksam gewordene Bestimmung soll also durch die-jenige zulässige Bestimmung ersetzt werden, die diesem meinem Willen am ehesten entspricht.
WICHTIG bei eigenhändigem Testament nach § 2247 BGB:
Ort, Datum
Unterschrift mit Vor- und Zuname