An den

<Erben>

Betr.: Nachlass des <Erblasser>,

Sehr geehrter <Erbe etc.>,

ausweislich der beglaubigten Kopie des Testamentsvollstreckerzeugnisses des Amtsgerichtes Lüneburg vom <Datum> habe ich das Amt des Testamentsvollstreckers für den am <Datum> verstorbenen

Otto Normalerblasser

übernommen.

Um sicherzustellen, dass der Nachlass ordnungsgemäß verteilt und verwaltet wird, kann gemäß § 2197 BGB ein Testamentsvollstrecker bestellt werden. Hiervon der Erblasser Gebrauch gemacht.

Welche Rechte und Pflichten der Testamentsvollstrecker im Einzelnen hat, richtet sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach den Anordnungen des Erblassers (vgl. §§ 2203 ff. BGB). Dem Erblasser ist es freigestellt, ob er die Verwaltung des Nachlasses ganz oder nur für bestimmte Teile in die Hände des Testamentsvollstreckers legt. Ebenso ist es möglich, die Testamentsvollstreckung nur für bestimmte Zwecke anzuordnen.

Aufgrund des Testamentes vom <Datum> hat sich der Erblasser entschieden, dass ein Testamentsvollstrecker seinen vollständigen Nachlass verwalten und unter den Erben verteilen soll. Durch diese Anordnung werden die Erben in ihrer Rechtsstellung beschränkt. So kann z.B. der Erbe wegen § 2211 BGB "über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand" nicht verfügen.

Um den letzten Willen des Erblassers zu erfüllen, werde ich nunmehr umgehend den Nachlass in Besitz nehmen und ein Nachlassverzeichnis erstellen. Aus diesem Nachlassverzeichnis können Sie den Umfang des vollständigen Nachlasses ersehen, wobei u.a. auch die Nachlassverbindlichkeiten (z.B. Schulden des Erblassers) berücksichtigt werden.

Aufgrund der selbständigen Stellung des Testamentsvollstreckers bin ich gesetzlich verpflichtet, den Nachlass unabhängig von den Erben zu verwalten und muss dabei diese weitgehend hiervon ausschließen.

Wenn Sie im Besitz von Unterlagen sind, aus denen sich die Herkunft von Vermögen des Erblassers ergeben könnte, bitte ich Sie, diese mir bis zum <Datum> auszuhändigen. Das Nachlassverzeichnis kann so auch schneller erstellt und der Nachlass schneller verteilt werden.

Sollten Sie bereits Gegenstände aus dem Nachlass entfernt haben, habe ich Sie aufzufordern, mir diese Gegenstände bis spätestens zum <Datum> zu übergeben.

Um den Bestand des Nachlasses ermitteln zu können, benötige ich zudem Informationen über Schenkungen des Erblassers. Bitte teilen Sie mir daher mit, welche Schenkungen der Erblasser an welche Person – auch Ihnen gegenüber – getätigt hat. Diese Angaben sind einerseits für die Berechnung etwaiger Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche und andererseits für die zu entrichtende Erbschaftsteuer wichtig.

Selbstverständlich werde ich Sie über die weitere Vorgehensweise benachrichtigen und Ihnen auf Wunsch gerne Auskunft erteilen und nach Abschluss der Vollstreckung einen Rechenschaftsbericht vorlegen.

Nach Ausgleich der Nachlassverbindlichkeiten werde ich Ihnen dann einen sog. Auseinandersetzungsplan bzw. Teilungsplan zukommen lassen. Bevor dieser Plan umgesetzt wird, würde ich gerne mit Ihnen und den anderen Erben Rücksprache halten und den Plan erläutern.

Leider hat der Erblasser in seinem Testament nicht genau aufgeführt, wie der Testamentsvollstrecker zu vergüten ist. Das Gesetz spricht in § 2221 BGB lediglich von einer angemessenen Vergütung und hat von einer gesetzlichen Gebührenordnung abgesehen. In der Rechtsprechung und Literatur haben sich daher im Laufe der Zeit verschiedene Vergütungstabellen entwickelt. Überwiegend wird bei sog. Klein- und Normalnachlässen – wie in diesem Fall – die sog. Möhring'sche Tabelle als Grundlage genommen.

Dabei ergibt sich beim Aktivnachlass bis zu 12.500,– EUR eine Vergütung in Höhe von 7,5 % des Bruttonachlasses, bei bis zu 25.000,– EUR 7 %, bei bis zu 50.000,– EUR 6 %, bei bis zu 100.000,– EUR 5 %, bei bis zu 200.000,– EUR 4,5 %, bei bis zu 500.000,– EUR 4 % und bei bis zu 1.000,000,– EUR 3 % wiederum jeweils des Bruttonachlasses.

Der Rückgriff auf diese Tabelle hat den Vorteil für Sie, dass in der Regelvergütung (Vollstreckungsgebühr) auch gleichzeitig eine sog. Konstituierungsgebühr zur Abgeltung der Arbeit des Testamentsvollstreckers mit Aufstellung und Mitteilung des Nachlassverzeichnisses sowie Regulierung der Nachlassverbindlichkeiten enthalten ist. Im Unterschied zu den anderen Regelungen ergeben sich keine weiteren Aufschläge. Nur die gesetzliche Umsatzsteuer fällt gesondert an.

Da über den Punkt der Vergütung naturgemäß gerne und oft gestritten wird, ist es für alle Beteiligten im Interesse eines raschen Abschlusses der Testamentsvollstreckung ratsam, eine Vereinbarung zur Vergütung zu treffen. Anliegend finden Sie daher einen Vorschlag zur Vergütung, den Sie bitte bis zum <Datum> unterschrieben an mich zurücksenden. Ein Freiumschlag ist beigefügt.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung

und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt

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