Es wird empfohlen, die Gebühr für die Tätigkeit des Notars als Testamentsvollstrecker im Regelfalle wie folgt zu berechnen: |
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RM Bruttowert |
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1. bei einem Nachlass bis zu |
20.000,– |
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4 % |
2. darüber hinaus bis zu |
100.000,– |
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3 % |
3. darüber hinaus bis zu |
1.000.000,– |
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2 % |
4. darüber hinaus bis zu |
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1 % |
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Diese Sätze gelten für normale Verhältnisse und glatte Abwicklung. Folgt dagegen eine längere Verwaltungstätigkeit, z.B. beim Vorhandensein von Minderjährigen, oder verursacht die Verwaltung eine besonders umfangreiche und zeitraubende Tätigkeit, so kann eine höhere Gebühr als angemessen erachtet werden, auch eine laufende, nach dem Jahresbetrag der Einkünfte zu berechnende Gebühr gerechtfertigt sein.
Die RM-Beträge verstanden sich zunächst als DM-Beträge und sind nach Einführung des Euro grob zu halbieren.
Die angegebenen Prozentsätze ab Ziff. 2 sind jeweils für den entsprechenden Mehrbetrag anzuwenden.
Einigkeit besteht allerdings nicht über die Frage, ob diese Sätze sich nur auf die Konstituierung oder auch auf die anschließenden Abschnitte der Testamentsvollstreckung beziehen. So wird teilweise vertreten, der Testamentsvollstrecker könne zusätzlich zu der Gebühr nach § 2221 BGB für die Konstituierung eine Sondergebühr verlangen, wenn er hierfür im besonderen Maße umfangreich und verantwortungsvoll tätig werden musste. Teilweise wird davon ausgegangen, dass die "Rheinische Tabelle" sich nur auf die Konstituierungsgebühr bezieht; teilweise soll sie die Verwaltungsgebühr abdecken. Nach dem Wortlaut der Tabelle ist wohl davon auszugehen, dass die dort genannten Sätze eine "normale Konstituierung" und eine Verwaltung in überschaubarer Zeit mit anschließend normaler Abwicklung umfassen sollten.
Da die Tabelle doch schon relativ alt ist, wurde zunächst eine Diskussion um eine Erhöhung der "Rheinischen Tabelle" geführt, weil aufgrund der veränderten Umstände (höhere Haftungsgefahr, kompliziertere Nachlassregulierung, Notwendigkeit inflationsbedingter Bereinigungen) eine Anpassung erforderlich sei. Es wird ein Zuschlag von mindestens 20 % (bis 50 %) aufgrund des Kaufkraftverlustes seit 1925 angenommen.
Anmerkung:
Der Deutsche Notarverein sieht die Tabelle als überholt an, da sich auf ihrer Grundlage eine "angemessene Vergütung" nicht mehr ermitteln lässt.
Aus diesem Grunde wurde die Rheinische Tabelle fortentwickelt. Die Vergütungsempfehlung wird häufig als "Neue Rheinische Tabelle" tituliert.
Hierbei sieht der Deutsche Notarverein vor, dass der Vergütungsgrundbetrag die einfache Testamentsvollstreckung (normale Verhältnisse, glatte Abwicklung) abdecken soll, d.h. die Nachlassverwaltung bis zur Abwicklung der erbschaftsteuerlichen Fragen, einschließlich der Überleitung des Nachlasses auf einen Nachfolger als Testamentsvollstrecker oder der Freigabe des Nachlasses an die Erben.
Als Bemessungsgrundlage für den Vergütungsgrundbetrag soll von dem am Todestag des Erblassers bestehenden Bruttowert des Nachlasses ausgegangen werden. Verbindlichkeiten sollen nur dann vom Bruttowert des Nachlasses abgezogen werden, wenn der Testamentsvollstrecker nicht mit den Verbindlichkeiten befasst ist.
Höhe des Vergütungsgrundbetrages (vorbehaltlich einer zu gegebener Zeit vorzunehmenden Anpassung an die Preisentwicklung):
Nachlass |
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bis |
250.000 EUR |
4,0 % |
bis |
500.000 EUR |
3,0 % |
bis |
2.500.000 EUR |
2,5 % |
bis |
5.000.000 EUR |
2,0 % |
über |
5.000.000 EUR |
1,5 % |
mindestens aber der höchste Betrag der Vorstufe.
Die Umsatzsteuer ist in den Tabellenwerten ausdrücklich nicht enthalten
Praxis-Beispiel
Bei einem Nachlass von 510.000 EUR können damit nicht nur 12.750 EUR angesetzt werden (2,5 % von 510.000 EUR), sondern 15.000 EUR (3 % aus 500.000 EUR) weil hier der Mindestbetrag der Vorstufe höher ist.
Bei geringen Überschreitungen bei der nächsthöheren Stufe, ist es immer günstiger, vom höchsten Betrag der Vorstufe auszugehen.
Die Vergütung reduziert sich auf 2/10 bis 5/10 des Grundbetrages im Faller bloßer Nacherben- oder beaufsichtigender Testamentsvollstreckung. Umfasst die Testamentsvollstreckung lediglich eine Vermächtniserfüllung, stellt der Wert der Vermächtnisgegenstände den Nachlasswert dar.
Besonderheiten in der Vergütung gelten bei aufwändiger Abwicklungsvollstreckung, Dauertestamentsvollstreckung und der Mehrheit von Testamentsvollstreckern.