Kurzbeschreibung
Vergütungsempfehlungen des deutschen Notarvereins; unterteilt in Regelvergütung, Abwicklungsvollstreckung, Dauervollstreckung, mehrere Testamentsvollstrecker.
I. Regelvergütung
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Vergütungsgrundbetrag: |
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bis |
250.000,– EUR |
4,0% |
bis |
500.000,– EUR |
3,0 % |
bis |
2.500.000,– EUR |
2,5 % |
bis |
5.000.000,– EUR |
2,0 % |
über |
5.000.000,– EUR |
1,5 % |
mindestens aber der höchste Betrag der Vorstufe. |
Beispiel: Bei einem Nachlass von 260.000 EUR beträgt der Grundbetrag nicht 7.800 EUR (= 3 % aus 260.000 EUR), sondern 10.000,– EUR (= 4 % aus 250.000 EUR). |
Bei einer Nacherbentestamentsvollstreckung erhält der Testamentsvollstrecker wegen der dann geringeren Belastung anstelle des vollen Grundbetrags 2/10 bis 5/10 des Grundbetrags.
II. Abwicklungsvollstreckung
Zu diesem Vergütungsgrundbetrag werden bei der Abwicklungsvollstreckung Zuschläge gemacht (Ziff. II der Empfehlungen). Im Einzelnen:
a) Aufwändige Grundtätigkeit: |
Konstituierung des Nachlasses aufwändiger als im Normalfall. |
Zuschlag von 2/10 bis 10/10 |
Fällig mit Beendigung der entspr. Tätigkeit |
b) Auseinandersetzung |
Aufstellung eines Teilungsplans und dessen Vollzug oder Vermächtniserfüllung. |
Zuschlag von 2/10 bis 10/10 |
Fällig mit der 2. Hälfte des Vergütungsgrundbetrags |
c) Komplexe Nachlassverwaltung |
Bei aus der Zusammensetzung des Nachlasses resultierenden Schwierigkeiten (Auslandsvermögen, Gesellschaftsbeteiligungen, Beteiligung an Erbengemeinschaften, Problemimmobilien, hohe oder verstreute Schulden, Rechtsstreitigkeiten, Besonderheiten wegen der Person der Beteiligten – Minderjährige, Pflichtteilsberechtigte, Erben im Ausland). |
Zuschlag von 2/10 bis 10/10 Zusammen mit dem Zuschlag nach d) i.d.R. nicht mehr als 15/10 des Vergütungsgrundbetrags |
Fällig wie b) |
d) Aufwendige und schwierige Gestaltungsaufgabe |
Bei Vollzug der Testamentsvollstreckung, die über bloße Abwicklung hinausgehen, z.B. Umstrukturierung, Umschuldung, Verwertung des Nachlasses. |
Zuschlag von 2/10 bis 10/10 Zusammen mit Zuschlag nach c) i.d.R. nicht mehr als 15/10 des Vergütungsgrundbetrags |
Fällig wie b) |
e) Steuerangelegenheiten |
Buchst. a) erfasst nur die Erbschaftsteuer, nicht jedoch die bereits vorher entstandenen oder danach entstehenden Steuern oder ausländische Steuerangelegenheiten Soweit Steuerangelegenheit nur einzelne Nachlassgegenstände erfasst, bestimmt sich Zuschlag nur aus deren Wert, jedoch mit den o.g. Prozentzahlen, die für den Gesamtnachlass gelten |
Zuschlag von 2/10 bis 10/10 des Vergütungsgrundbetrags |
Fällig bei Abschluss der Tätigkeit |
Gesamtvergütung |
Soll das Dreifache des Vergütungsgrundbetrags nicht überschreiten. |
III. Dauervollstreckung
Bei der Dauertestamentsvollstreckung wird zuzüglich zu den vorstehenden Vergütungen weiter folgende Vergütung geschuldet (Ziff. III. der Empfehlungen):
Normalfall |
Verwaltung über den Zeitpunkt der Erbschaftsteuerveranlagung hinaus. |
1/3 bis ½ % jährlich des in diesem Jahr vorhandenen Nachlassbruttowerts oder – wenn höher – 2 bis 4 % des jährlichen Nachlassbruttoertrags |
Fällig ist die Zusatzvergütung nach Ablauf des üblichen Rechnungslegungszyklus, also i.d.R. jährlich |
Geschäftsbetrieb/Unternehmen |
Übernahme und Ausübung bei Personengesellschaften, u.U. durch Vollrechtstreuhand. |
10 % des jährlichen Reingewinns |
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Tätigkeit als Organ einer Kapitalgesellschaft, GmbH & Co. KG, Stiftung & Co., bei Ermächtigungstreuhand oder Handeln als Bevollmächtigter. |
Branchenübliches Geschäftsführer- bzw. Vorstandsgehalt und branchenübliche Tantieme |
Fälligkeit: wie branchenüblich bei solchen Zahlungen |
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Nur beaufsichtigende Tätigkeit (Aufsichtsrat, Beiratsvorsitz, Weisungsunterworfenheit der Erben). |
Branchenübliche Vergütung eines Aufsichtsratsvorsitzenden bzw. Beiratsvorsitzenden |
Fälligkeit: wie branchenüblich bei solchen Zahlungen |
IV. Periodische Verwaltungsgebühr
Die Empfehlungen des Deutschen Notarvereins gehen von 1/3 bis ½ % des gegebenen Nachlassbruttowertes oder – wenn höher – 2 bis 4 % des jährlichen Nachlassbruttoertrags aus.
Testamentsvollstrecker und unternehmerische Tätigkeit
Übernahme und Ausübung bei Personengesellschaften, u.U. durch Vollrechtstreuhand |
10 % des jährlichen Reingewinns |
Tätigkeit als Organ einer Kapitalgesellschaft, GmbH & Co. KG, Stiftung & Co., bei Ermächtigungstreuhand oder Handeln als Bevollmächtigter |
Branchenübliches Geschäftsführer- bzw. Vorstandsgehalt und branchenübliche Tantieme |
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Nur beaufsichtigende Tätigkeit (Aufsichtsrat, Beiratsvorsitz, Weisungsunterworfenheit der Erben) |
Branchenübliche Vergütung eines Aufsichtsratsvorsitzenden bzw. Beiratsvorsitzenden |
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V. Mehrere Testamentsvollstrecker
Bei gemeinschaftlicher Tätigkeit (ohne oder mit gleichwertiger Aufgabenverteilung im Innenverhältnis) sehen die Empfehlungen vor, dass die Vergütung nach Köpfen zu teilen ist. Bei gemeinsamer Verantwortung der Testamentsvollstrecker nach außen, aber nicht gleichwertiger Geschäftsverteilung im Innenverhältnis, ist die Vergütung angemessen unter Berücksichtigung der Aufgabenbereiche aufzuteilen. Bei vom...