Zusammenfassung
Wichtige Hinweise
- Entscheiden Sie rechtzeitig und in Ruhe, ob und in welcher Höhe Sie Teile Ihres Vermögens durch gezielte Übertragung dem schenkung- und erbschaftsteuerlichen Zugriff des Finanzamts legal entziehen können.
- Denken Sie stets zu allererst an Ihre eigene Absicherung. Die Belastung der Bedachten mit Schenkung- und Erbschaftsteuer ist nachrangig. Lassen Sie sich gegebenenfalls fachkundig beraten.
- Denken Sie auch daran, dass die schenkungsteuerlichen Vorteile in bestimmten Fällen durch einkommensteuerliche oder mögliche andere finanzielle Nachteile gemindert, beseitigt oder sogar ins Gegenteil verkehrt werden können.
- Ziehen Sie vor jeder Vermögensübertragung unbedingt die Steuertabelle zu Rate, damit Sie Vermögensübertragungen schenkung- und erbschaftsteuerlich optimal gestalten können.
Der Pauschbetrag für Erbfallkosten von 10.300 EUR ist in den Beispielen, soweit in Betracht kommend, nicht berücksichtigt.
1 Frühzeitig mit dem Schenken beginnen
Schenkungen nicht zu lange aufschieben
Freibeträge alle zehn Jahre
Je größer das zu verteilende Vermögen, desto früher sollte man mit dem Schenken beginnen, um die künftige Erbmasse zu verringern und dementsprechend mögliche Erbschaftsteuer zu vermeiden oder in Grenzen zu halten. Da die Freibeträge alle zehn Jahre erneut in Anspruch genommen werden können und Erwerbe jeweils nur innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet werden, kann so im Laufe der Zeit ein beträchtliches Vermögen schenkungsteuerfrei übertragen werden.
Beispiel
Ein Vater vererbt seinem Sohn 3.000.000 EUR.
Vermögensanfall |
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3.000.000 EUR |
./. Freibetrag |
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400.000 EUR |
steuerpflichtiger Erwerb |
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2.600.000 EUR |
Steuer 19 % |
= 494.000 EUR |
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Bei einer Abschichtung des Vermögens durch zwei Schenkungen à 400.000 EUR in zwei verschiedenen Zehnjahreszeiträumen vor dem Erbfall wären zu versteuern gewesen:
Ursprüngliches Gesamtvermögen |
3.000.000 EUR |
./. zwei steuerfreie Vermögensminderungen in Höhe des Freibetrags von je 400.000 EUR |
800.000 EUR |
Zwischenwert |
2.200.000 EUR |
./. Freibetrag für den Erbfall |
400.000 EUR |
zu versteuern |
1.800.000 EUR |
Steuer 19 % = |
342.000 EUR |
anstelle von |
494.000 EUR |
dies ergibt eine Ersparnis von |
152.000 EUR |
gegenüber einer Versteuerung des unabgeschichteten Gesamtvermögens beim Erbfall. |
Natürlich wird der tatsächliche Vermögensanfall beim Tod des Erblassers höher sein, da sich der Schenker seinerzeit wohl kaum seines ganzen Vermögens entäußert hat. Sofern der Erbe dadurch in eine höhere Steuerstufe gelangt, wäre die tatsächliche Steuerersparnis noch größer.
Bewusst in die Steuerpflicht schenken
Mitunter kann es zweckmäßig sein, in die Steuerpflicht hinein zu schenken, um dadurch teilweise der Progression zu entgehen.
Von den 3.000.000 EUR werden in den ersten zehn Jahren 700.000 EUR und in den zweiten zehn Jahren ebenfalls 700.000 EUR geschenkt. Es ergibt sich die folgende Gesamtbelastung:
Abwandlung des BeispielsErste Schenkung |
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700.000 EUR |
./. Persönlicher Freibetrag |
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400.000 EUR |
Steuerpflichtiger Erwerb |
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300.000 EUR |
Steuer 11 % |
33.000 EUR |
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Steuer für den zweiten Erwerb ebenfalls |
33.000 EUR |
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Steuer für beide Erwerbe zusammen |
66.000 EUR |
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Steuer für die verbleibende Erbschaft: |
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Ursprüngliches Vermögen |
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3.000.000 EUR |
./. vorweggenommene Erbschaft |
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2× 700.000 EUR |
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1.400.000 EUR |
Zwischensaldo |
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1.600.000 EUR |
./. Freibetrag für den Erbfall |
|
400.000 EUR |
steuerpflichtiger Erwerb Erbfall |
|
1.200.000 EUR |
Steuer 19 % |
228.000 EUR |
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Gesamtbelastung |
294.000 EUR |
|
anstelle von |
494.000 EUR |
|
das ist eine Ersparnis von |
200.000 EUR |
|
Weitere Abwandlung
Fällt der Erbfall in die zweite Zehnjahresfrist, bleibt die zweite Schenkung steuerlich wirkungslos, da sie mit dem Erbfall zusammengerechnet wird. Es sind dann zu versteuern:
Unabgeschichtetes Gesamtvermögen |
3.000.000 EUR |
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./. erste Schenkung |
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700.000 EUR |
Zwischensumme |
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2.300.000 EUR |
./. Freibetrag Erbfall |
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400.000 EUR |
zu versteuern |
|
1.900.000 EUR |
Steuer 19 % |
361.000 EUR |
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zuzügl. Steuer aus dem ersten Erwerb |
33.000 EUR |
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Gesamtbelastung |
394.000 EUR |
|
anstelle von |
494.000 EUR |
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Das ist immer noch eine Ersparnis von |
100.000 EUR |
gegenüber |
einer Einmalversteuerung des unabgeschichteten Vermögens. Auch hier gilt, dass der tatsächliche Vermögensanfall beim Tod des Erblassers mit Sicherheit höher angesetzt werden muss.
2 Kindern doppelte Nutzung der Freibeträge ermöglichen
Freibeträge optimal nutzen
Übersteigt das zu übertragende Vermögen die Höhe eines Freibetrags, sollte möglichst von beiden Eltern Vermögen auf jedes Kind übertragen werden. Dadurch kommen die Freibeträge jedem Kind doppelt zugute. Ein Kind kann sonach von seinen Eltern innerhalb der Zehnjahresfrist insgesamt 800.000 EUR steuerfrei erwerben.
Möglichst umfassend splitten
Außer Kindern sollte man auch Enkeln oder Schwiegerkindern bis zur Höhe der für sie geltenden Freibeträge Vermögen übertragen. Dadurch kann man ein größeres Vermögen durch Verteilung auf viele Köpfe splitten und – wenn vielleicht auch steuerpflichtig – die Erwerbe zumindest im unteren Steuerbereich ansiedeln.
3 Bei Kettenschenkungen mit Umsicht vorgehen
Das sollten Sie unbedingt beachten!
Bei Kettenschenkungen sollte man auf Folgendes achten:
- Auf ga...