OFD Cottbus, Verfügung v. 09.06.1998, S 3932 - 3 - St 138
Erbschaft- und Schenkungsteuer;
Vordrucke zu § 13a und § 19a ErbStG
In der Anlage übersende ich das an die Rechtslage des § 13a ErbStG bundesweit angepasste Merkblatt zu den Steuervergünstigungen beim Erwerb von Betriebsvermögen, von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und von Anteilen an Kapitalgesellschaften gemäß §§ 13a und 19a ErbStG (Behaltensregelungen).
Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.
Bei geringem Bedarf bitte ich aus Kostengründen Fotokopien zu fertigen. Bei erhöhtem Bedarf bitte ich, mich zu informieren.
Anlage Merkblatt zu den Steuervergünstigungen beim Erwerb von Betriebsvermögen, von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und von Anteilen an Kapitalgewsellschaften gemäß §§ 13 a und 19 a ErbStG (Behaltensregelungen)
Die nachstehenden Hinweise dienen Ihrer Unterrichtung über die Behaltensregelungen von steuerbegünstigt erworbenen Produktivvermögen gemäß § 13 a und § 19 a ErbStG. Bitte lesen Sie die Hinweise sorgfältig durch.
1. Allgemeine Grundsätze
Der Freibetrag oder Freibetragsanteil und der verminderte Wertansatz fallen mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit innerhalb von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt der Steuerentstehung (Behaltenszeit) gegen eine der folgenden Behaltensregelungen verstoßen wird. In diesem Fall wird der Steuerbescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geändert (Nachversteuerung).
Freibetragsschädliche Verfügungen über das erworbene Produktivvermögen sind nach § 153 Abs. 2 AO anzeigepflichtig. Die Anzeige ist unverzüglich an das zuständige Finanzamt zu richten, das Ihnen die o. g. Steuervergünstigung gewährt hat.
Veräußerung von Betriebsvermögen und Freiberufler-Vermögen. Die Veräußerung eines Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs oder eines Anteils an einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 EStG, eines Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA oder eines Anteils daran innerhalb der Behaltenszeit ist ein Verstoß gegen die Behaltensregelungen. Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe eines Gewerbebetriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils.
Wegen der bewertungsrechtlichen und erbschaftsteuerrechtlichen Gleichbehandlung des Vermögens, das der Ausübung eines freien Berufs dient, mit einem Gewerbebetrieb (vgl. § 96 BewG) unterliegt auch begünstigtes Betriebsvermögen in Form von freiberuflichen Praxen und Sozietätsanteilen den Behaltensregelungen.
Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen. Ein Verstoß gegen die Behaltensregelungen liegt vor, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen eines Gewerbebetriebs (zum Begriff: H 139 Abs. 8 EStH 1996) veräußert oder in das Privatvermögen überführt oder anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt werden. Im Fall der Veräußerung von wesentlichen Betriebsgrundlagen ist jedoch von einer Nachversteuerung abzusehen, wenn sie nicht auf eine Einschränkung des Betriebs abzielt, insbesondere wenn der Veräußerungserlös im Betrieb reinvestiert wird. Soweit der Veräußerungserlös entnommen wird, bleibt die Veräußerung in jedem Fall vergünstigungsschädlich.
Einbringung des Betriebs in eine Kapital- oder Personengesellschaft. Die Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Kapital- oder eine Personengesellschaft (§§ 20, 24 UmwStG) gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen ist selbst kein Verstoß gegen die Behaltensregelungen. Dies gilt auch für die formwechselnde Umwandlung, Verschmelzung oder Realteilung von Personengesellschaften. Ein Verstoß gegen die Behaltensregelung ist jedoch die nachfolgende Veräußerung der dabei erworbenen Anteile an der Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft innerhalb der Behaltenszeit.
3. Behaltensregelung für land- und forstwirtschaftliches Vermögen
(§ 13 a Abs. 5 Nr. 2 ErbStG)
Veräußerung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen. Die Veräußerung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, eines Teilbetriebs oder eines Anteils an einer Personengesellschaft mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft oder eines Anteils daran innerhalb der Behaltenszeit ist ein Verstoß gegen die Behaltensregelungen. Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe eines Betriebs, Teilbetriebs oder Gesellschaftsanteils.
Die Behaltensregelungen beziehen sich auch auf begünstigtes Vermögen, das nur ertragsteuerlich zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehört, insbesondere vermietete Grundstücke und Grundstücke im Sinne des § 69 BewG. Ihre Veräußerung löst allerdings keine Nachversteuerung aus, soweit sie keine wesentlichen Grundlagen des Betriebs sind.
Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen. Schädlich ist die Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens auch dann, wenn der Erlös dazu verwendet wird, Abfindungen an weichende Erben zu zahlen. Das gilt auch, wenn der Hoferbe einzelne Flächen an s...