Wird vom Erwerber gegen eine der in § 13a Abs. 5 ErbStG aufgeführten Behaltensregelungen verstoßen, kommt es zur Nachversteuerung. Als zeitlicher Rahmen für die Nachversteuerung gilt für die Regelverschonung eine Behaltensfrist von 5 Jahren und für die Optionsverschonung eine Behaltensfrist von 7 Jahren.

Beim Verstoß fallen der 85 %ige bzw. 100 %ige Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag mit Wirkung für die Vergangenheit weg. In diesem Fall wird der Steuerbescheid nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO als steuerlich rückwirkendes Ereignis geändert. Zur Anzeigepflicht für den Erwerber s. Tz. 9. Die Gründe, die zum Verstoß gegen die Behaltensregelungen führen, sind unbeachtlich.

 
Wichtig

Behaltensfrist

Für jeden Erwerber wird die Behaltensfrist gesondert geprüft. Es kann daher der Fall sein, dass beispielsweise bei 2 Erwerben ein Erwerber die Behaltensfrist einhält und der andere nicht.

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