Insolvenzbedingte Betriebsaufgabe
Die Enkelin EN wird von deren Großvater GV zur Alleinerbin eingesetzt. Im Nachlass befindet sich ein Betrieb (Steuerwert 4.815.000 EUR). Das Verwaltungsvermögen beläuft sich auf 32 %. Anderes Vermögen ist nicht vorhanden. GV verstirbt am 1.2.2015. 5 Monate nach dem Erbfall kommt es zur insolvenzbedingten Betriebsaufgabe.
Lösung
a) Steuerliche Auswirkung im Zeitpunkt des Erwerbs
Für EN kommt die Regelverschonung (85 %iger Verschonungsabschlag und Abzugsbetrag von 150.000 EUR) zur Anwendung. Die Berechnung der Erbschaftsteuer für EN sieht wie folgt aus:
Betriebsvermögen nach § 13b Abs. 1 ErbStG |
4.815.000 EUR |
Betriebsvermögen nach § 13b Abs. 4 ErbStG (85 %) |
./. 4.092.750 EUR |
Verbleibender Betrag (15 % nicht begünstigtes Vermögen) |
722.250 EUR |
Gleitender Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG |
150.000 EUR |
Abschmelzen |
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BV § 13b Abs. 1 ErbStG |
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(nach § 13b Abs. 4 ErbStG) |
722.250 EUR |
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./. Abzugsbetrag |
./. 150.000 EUR |
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Übersteigender Betrag |
572.250 EUR |
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Davon 50 % |
286.125 EUR |
./. 286.125 EUR |
Verbleibender Abzugsbetrag |
./. 0 EUR |
Zu berücksichtigendes steuerpflichtiges Betriebsvermögen |
722.250 EUR |
Wie sich aus dem Beispiel ergibt, vermindert sich der gleitende Abzugsbetrag auf 0 EUR, was hier dazu führt, dass das in die schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage eingehende Betriebsvermögen 722.250 EUR beträgt.
Von der obigen Bemessungsgrundlage ist der persönliche Freibetrag i. H. v. 200.000 EUR zum Abzug zu bringen (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Das ergibt einen abgerundeten steuerpflichtigen Erwerb i. H. v. 522.200 EUR (§ 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG). Bei einem Steuersatz von 15 % (§ 19 Abs. 1 ErbStG) resultiert daraus eine erbschaftsteuerliche Belastung i. H. v. 78.330 EUR für die Enkelin EN.
b) Steuerliche Auswirkung nach der insolvenzbedingten Betriebsaufgabe
Die insolvenzbedingte Betriebsaufgabe innerhalb der 5-jährigen Behaltensfrist ist ein Nachsteuer auslösender Tatbestand. Da die Betriebsaufgabe innerhalb des ersten Jahres nach dem Erwerb stattfindet, fällt der 85 %ige Verschonungsabschlag in voller Höhe weg.
Die Berechnung der Erbschaftsteuer für EN sieht nun wie folgt aus:
Auch der Abzugsbetrag findet hier keine Anwendung.
Von der obigen Bemessungsgrundlage ist der persönliche Freibetrag i. H. v. 200.000 EUR zum Abzug zu bringen (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Das ergibt einen abgerundeten steuerpflichtigen Erwerb i. H. v. 4.615.000 EUR (§ 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG). Bei einem Steuersatz von 19 % (§ 19 Abs. 1 ErbStG) entsteht eine erb...