Das Gesetz sieht nach § 13a Abs. 5 Satz 3 ErbStG von einer Nachversteuerung ab, wenn der Veräußerungserlös innerhalb der nach § 13a Abs. 1 ErbStG begünstigungsfähigen Vermögensart verbleibt (z. B. Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftliches Vermögen). Der Veräußerungserlös muss hierbei innerhalb von 6 Monaten in entsprechendes Vermögen investiert werden, das nicht zum Verwaltungsvermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG gehört (§ 13a Abs. 5 Satz 4 ErbStG). Die Reinvestition muss dabei nicht in demselben Betrieb erfolgen.

Anwendungsfälle sind z. B., wenn mit dem Veräußerungserlös neue Betriebe, Betriebsteile oder Anlagegüter erworben werden. Darüber hinaus aber auch die Tilgung von betrieblichen Schulden oder die Erhöhung von Liquiditätsreserven (R E 13a.11 Satz 3 ErbStR 2011). Die Regelung findet auch dann Anwendung, wenn ein Teilbetrieb oder ein gesamter Betrieb veräußert wird (R E 13a.11 Satz 2 ErbStR 2011). Wird Verwaltungsvermögen erworben, so gilt dies aber nicht. Soweit vom Erwerber der Veräußerungserlös entnommen wird, bleibt die Veräußerung in jedem Fall vergünstigungsschädlich.

Das Bayerische Landesamt für Steuer hat zum Begriff "Verwendung" des Erlöses innerhalb von sechs Monaten Stellung genommen.[1] Hiernach ist Verwendung des Veräußerungserlöses für die Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs grundsätzlich eine geeignete Reinvestitionsmaßnahme. Dies gilt auch dann, wenn der Veräußerungserlös nur einen Teil der Herstellungskosten abdeckt. Hinsichtlich der Sechsmonatsfrist kann in einem solchen Fall weder auf die Fertigstellung des Gebäudes noch auf die Bezahlung der Rechnungen für die Bauleistungen abgestellt werden. Es ist ausreichend, wenn innerhalb der Frist mit der Errichtung des Gebäudes begonnen wird.

[1] BayLfSt, Verfügung v. 13.11.2015, – S 3812 a.2.1 – 27/2.

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