Der Prozentsatz ermittelt sich nach dem Verhältnis, in dem die festgesetzte Erbschaftsteuer zu dem Betrag steht, der sich ergibt, wenn dem steuerpflichtigen Erwerb die Freibeträge nach § 16 ErbStG, § 17 ErbStG und der steuerfreie Betrag nach § 5 ErbStG hinzugerechnet werden.

Zur Berechnung der Steuerermäßigung müssen zunächst zwei Maßgrößen ermittelt werden:

a) zum einen die anteilig auf die nach § 35b Satz 1 EStG begünstigten Einkünfte entfallende Einkommensteuer

und

b) zum anderen der Ermäßigungsprozentsatz gemäß § 35b Satz 2 EStG.

Anschließend ist der Betrag nach § 35b Satz 1 EStG mit dem Ermäßigungsprozentsatz zu multiplizieren und ergibt damit den Betrag der Steuerermäßigung.[1]

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