Die Regelverschonung sieht für nach § 13b Abs. 1 ErbStG begünstigtes Vermögen einen 85 %igen Verschonungsabschlag vor (§ 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG i. V. m. § 13b Abs. 4 ErbStG). 15 % des Vermögens unterliegen demnach immer der Besteuerung. Hier kommen aber noch ein Abzugsbetrag (§ 13a Abs. 2 ErbStG und R E 13a.2 ErbStR 2011) und gegebenenfalls die Tarifbegrenzung nach § 19a ErbStG (für natürliche Personen der Steuerklassen II und III, vgl. auch R E 19a.1 Abs. 1 ErbStR 2011) zur Anwendung.

Die Höhe des begünstigten Vermögens für die Gewährung des 85 %igen Verschonungsabschlag spielt hier keine Rolle. Anders aber ab dem 1.7.2016: Nach der Neuregelung kommt der 85 %ige Verschonungsabschlag nur bei einem begünstigten Vermögen bis zum Schwellenwert von 26.000.000 EUR zur Geltung.[1]

Die Tarifbegrenzung kommt aber nicht mehr für den eingetragenen Lebenspartner zur Anwendung. Denn dieser gehört nunmehr zur Steuerklasse I und nicht III.

Die Regelverschonung setzt voraus:

  1. dass das Verwaltungsvermögen nicht mehr als 50 % beträgt (§ 13b Abs. 2 ErbStG und R E 13b.8 Abs. 1 ErbStR 2011; Einzelheiten s. Tz. 8). (Beim Verwaltungsvermögen haben sich Änderungen durch das AmtshilfeRLUmsG v. 26.6.2013 ergeben.)
  2. die Einhaltung einer Lohnsumme (§ 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG und R E 13a.4 ErbStR 2011; Einzelheiten s. Tz. 6).
  3. die Einhaltung einer Behaltensfrist von 5 Jahren (§ 13a Abs. 5 ErbStG und R E 13a Abs. 5 ErbStR 2011; Einzelheiten s. Tz. 10).
 
Praxis-Beispiel

Regelverschonung

Die Großmutter GM wendet im Januar 2016 ihrer Enkelin EN eine freiberufliche Praxis zu (Verwaltungsvermögen 35 % und Ertragswert 4.600.000 EUR).

Lösung

Die freiberufliche Praxis ist nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG begünstigtes Vermögen. Da das Verwaltungsvermögen nicht mehr als 50 % beträgt, kommt hier die Regelverschonung (= 85 %iger Verschonungsabschlag) zur Anwendung (§ 13a Abs. 1 ErbStG).

Berechnung:

Das Betriebsvermögen ist unter Berücksichtigung des Verschonungsabschlags (§ 13a Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 13b Abs. 4 ErbStG) zu errechnen.

 
Nach § 13b Abs. 1 ErbStG begünstigtes Betriebsvermögen 4.600.000 EUR
./. 85 %iger Verschonungsabschlag ./. 3.910.000 EUR
Verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen 690.000 EUR
Der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG kommt hier aufgrund der Höhe des verbleibenden begünstigten Betriebsvermögens nicht zur Anwendung.
Die Schenkungsteuer für Enkelin EN errechnet sich wie folgt:  
Verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen 690.000 EUR
./. Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) ./. 200.000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) 490.000 EUR
Schenkungsteuer EN (Steuersatz 15 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 73.500 EUR

Die Enkelin trifft eine Behaltensfrist von 5 Jahren; sie darf also nicht gegen einen der Tatbestände des § 13a Abs. 5 ErbStG verstoßen.

[1] § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG n. F.; s. hierzu auch den Vergleich der beiden Rechtslagen in Handzik, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer, 9. Aufl. 2017, Rz. 353.

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