Mehrmaliger Verschonungsabschlag für eine begünstigte Person
Vater V hat seinem Sohn S im Januar 2009 einen 35 %igen GmbH-Anteil unentgeltlich übertragen. Das Verwaltungsvermögen der GmbH beträgt 40 % und der Ertragswert 1.540.000 EUR. In 2015 verstirbt V und hinterlässt dem S ausschließlich einen Mitunternehmeranteil. Dessen Verwaltungsvermögen beträgt 8 % und der Ertragswert 1.000.000 EUR.
Lösung
a) Zuwendung des 35 %igen GmbH-Anteils in 2009
Der 35 %ige GmbH-Anteil ist nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG begünstigtes Vermögen. Da das Verwaltungsvermögen mehr als 10 % aber nicht mehr als 50 % beträgt, kommen hier kommt die Regelverschonung (85 %iger Verschonungsabschlag) und der Abzugsbetrag zur Anwendung (§ 13a Abs. 1 ErbStG und § 13a Abs. 2 ErbStG).
Berechnung der Schenkungsteuer:
Zunächst ist das Betriebsvermögen unter Berücksichtigung des Verschonungsabschlags zu errechnen (§ 13a Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 13b Abs. 4 ErbStG).
Nach § 13b Abs. 1 ErbStG begünstigtes Betriebsvermögen |
1.540.000 EUR |
./. 85 %iger Verschonungsabschlag |
./. 1.309.000 EUR |
Verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen |
231.000 EUR |
Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG |
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150.000 EUR |
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Verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen |
231.000 EUR |
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231.000 EUR |
./. Abzugsbetrag |
./. 150.000 EUR |
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Übersteigender Betrag |
81.000 EUR |
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Hiervon 50 % (abgerundeter Wert) |
40.500 EUR |
./. 40.500 EUR |
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Verbleibender Abzugsbetrag |
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109.500 EUR |
./. 109.500 EUR |
Begünstigtes Betriebsvermögen nach Abzugsbetrag |
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121.500 EUR |
Für S ergibt sich ein steuerpflichtiges Betriebsvermögen i. H. v. 121.500 EUR. Die Schenkungsteuer für Sohn S errechnet sich wie folgt: |
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen |
121.500 EUR |
./. Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) |
./. 400.000 EUR |
Steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) |
0 EUR |
Schenkungsteuer (Steuersatz 0 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) |
0 EUR |
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b) Erbfall in 2015
Mit dem Erbfall erhält S nochmals nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG begünstigtes Betriebsvermögen. Unabhängig davon, dass S 36 Jahre davor von V begünstigtes Vermögen erhalten hat, kommen die Vergünstigungen des § 13a ErbStG wiederum zur Anwendung.
Das Verwaltungsvermögen beträgt nur 8 %, S kann sich deshalb für den 100 %igen Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 8 ErbStG entscheiden. Es ergibt sich für ihn die folgende Besteuerung:
Nach § 13b Abs. 1 ErbStG begünstigtes Betriebsvermögen |
1.000.000 EUR |
./. 100 %iger Verschonungsabschlag |
./. 1.000.000 EUR |
Verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen |
0 EUR |
Auch hier ergibt sich für S keine schenkungsteuerliche Belastung.
Hinweis: Gegebenenfalls ist hier die Zusammenrechnungsvorschrift des § 14 ErbStG zu beachten.