Ob und in welchem Umfang die Verschonungsmaßnahmen gewährt werden, hängt von der Höhe des Verwaltungsvermögens ab. Mithilfe der Regelung des Verwaltungsvermögens will der Gesetzgeber erreichen, dass überwiegend vermögensverwaltende Betriebe allgemein von den Verschonungen des § 13a ErbStG und § 19a ErbStG ausgenommen bleiben. Dabei ist die Quote des Verwaltungsvermögens jeweils für jede wirtschaftliche Einheit gesondert zu prüfen. Verwaltungsvermögen kann auch dann vorliegen, wenn es sich um ertragsteuerlich notwendiges Betriebsvermögen handelt.
Ob Verwaltungsvermögen vorliegt, hängt von den Verhältnissen im Besteuerungszeitpunkt ab. Es wird hier ausschließlich auf die Verhältnisse beim Erblasser bzw. Schenker abgestellt. Nimmt der Erwerber nach dem Erwerb Veränderungen hinsichtlich der Quote des Verwaltungsvermögens vor, so ist das unbeachtlich.
Nachträgliche Änderung der Quote
Erwerber E hat im Januar 2016 einen begünstigten Betrieb geerbt. Die Prüfung der Quote des Verwaltungsvermögens im Besteuerungszeitpunkt ergab ein Verwaltungsvermögen von 45 %. Nach dem Erwerb wird von E ein Grundstück an einen Dritten überlassen, wodurch sich nunmehr ein Verwaltungsvermögen von 55 % ergibt.
Lösung
Die nachträgliche Veränderung der Quote des Verwaltungsvermögens hat keinen Einfluss mehr, sodass dem E die Begünstigungen des § 13a ErbStG (85 %iger Verschonungsabschlag und Abzugsbetrag) zu gewähren sind.
Verwaltungsvermögenstest
Durch das Jahressteuergesetz 2010 wurden mit Wirkung ab dem 14.12.2010 (§ 37 Abs. 4 ErbStG) dem § 13b Abs. 2 ErbStG 2 neue Sätze angefügt. Hiernach bestimmt sich der Anteil des Verwaltungsvermögens am gemeinen Wert des Betriebs einer Kapitalgesellschaft nach dem Verhältnis der Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens zum gemeinen Wert des Betriebs. Für Grundstücksteile des Verwaltungsvermögens ist der ihnen entsprechende Anteil am gemeinen Wert des Grundstücks anzusetzen (§ 13b Abs. 2 Satz 6 ErbStG).
Soweit zum Vermögen der Kapitalgesellschaft junges Verwaltungsvermögen gehört, ist der Teil des Anteilswerts nicht begünstigt, der dem Verhältnis der Summe der Werte des jungen Verwaltungsvermögens zum gemeinen Wert des Betriebs der Kapitalgesellschaft entspricht (§ 13b Abs. 2 Satz 7 ErbStG).
Ist der Streitwert bei gesonderter Feststellung der Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens zu bestimmen, so ist der Beschluss des BFH vom 11.11.2022 zu beachten.
Demnach ist der Streitwert bei gesonderter Feststellung der Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens bis zum 30.6.2016 ist mit einem Prozentsatz auf Regelverschonungsbeträge (nämlich 85 % des zugrundeliegenden Betriebsvermögenswerts) zu bestimmen.