Beläuft sich das Verwaltungsvermögen auf mehr als 10 %, aber nicht mehr als 50 %, kommen die Begünstigungen des § 13a ErbStG in Form des 85 %igen Verschonungsabschlags (§ 13a Abs. 1 ErbStG) und des Abzugsbetrags (§ 13a Abs. 2 ErbStG) zur Anwendung.

Sofern der Erwerber der Steuerklasse II und III angehört (vgl. auch R E 19a.1 Abs. 1 Satz 1 ErbStR 2011), kommt auch noch die Tarifbegrenzung des § 19a ErbStG zur Geltung (s. Tz. 12 ff.).

 
Praxis-Beispiel

Verwaltungsvermögen größer als 10 %/geringer als 50 % bzw. gleich 50 %

Vater V überträgt im Dezember 2015 seinen Betrieb auf die Tochter T. Der Ertragswert beträgt 5.600.000 EUR und das Verwaltungsvermögen 40 %.

Lösung

T kann den 85 %igen Verschonungsabschlag (§ 13a Abs. 1 ErbStG) und den Abzugsbetrag des § 13a Abs. 2 ErbStG beanspruchen, denn das Verwaltungsvermögen beträgt nicht mehr als 50 %.

Zunächst ist das Betriebsvermögen unter Berücksichtigung des Verschonungsabschlags zu errechnen (§ 13a Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 13b Abs. 4 ErbStG).

 
Nach § 13b Abs. 1 ErbStG begünstigtes Betriebsvermögen 5.600.000 EUR
./. 85 %iger Verschonungsabschlag ./. 4.760.000 EUR
Verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen 840.000 EUR
./. Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) ./. 400.000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) 440.000 EUR
Schenkungsteuer T (Steuersatz 15 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 66.000 EUR

Der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG kommt aufgrund der Höhe des verbleibenden begünstigten Betriebsvermögens nicht zur Anwendung.

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