Die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments ist nur Ehegatten (§ 2265 BGB) und den eingetragenen Lebenspartnerschaften möglich (§ 10 Abs. 4 LPartG). Hierbei muss die Ehe oder die Lebenspartnerschaft in diesem Zeitpunkt auch bestehen. In einem solchen Testament setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu Erben ein.
Dagegen können weder Verlobte, Geschwister noch Lebensabschnittsgefährten ein gemeinschaftliches Testament errichten.
Ein gemeinschaftliches Testament kann als öffentliches Testament, d. h. vor dem Notar, wie auch als eigenhändiges Testament errichtet werden. Handelt es sich um ein eigenhändiges Testament, dann ist es ausreichend, wenn einer der Ehegatten das Testament in der nach § 2247 BGB vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig unterzeichnet (§ 2267 BGB).
Nottestament
Auch die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments als Nottestament ist möglich. Dies erfolgt nach den Vorschriften 2249 BGB bis 2251 BGB.
Weitere Voraussetzung für ein gemeinschaftliches Ehegattentestament ist, dass die Ehe noch besteht (§ 2268 BGB) und die Ehegatten testierfähig sind (§ 2229 BGB, § 2230 BGB).
In den folgenden Fällen wird das gemeinschaftliche Testament unwirksam – und dies mit dem gesamten Inhalt:
- die Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner lassen sich scheiden bzw. die Ehe wird aufgehoben,
- die Ehe wird für nichtig erklärt.
Etwas anderes gilt nur, wenn die Verfügung weiterhin Bestand haben soll.
Mit einem gemeinschaftlichen Testament gehen die Ehegatten eine Bindung ein, sofern dies von ihnen gewollt ist (§ 2270 BGB). Das Gesetz spricht hier von wechselbezüglichen Verfügungen. Als solche Verfügungen kommen nur die Erbeinsetzung, Vermächtnisse und Auflagen in Betracht (§ 2270 Abs. 3 BGB). Ferner auch die Wahl des anzuwendenden Erbrechts. Will ein Ehegatte zu Lebzeiten beider Ehegatten seine letztwillige Verfügung widerrufen, so ist dies nach § 2271 Abs. 1 BGB nur durch eine notarielle Widerrufserklärung gegenüber dem anderen Ehegatten möglich. Nach dem Tode des einen Ehegatten ist für den überlebenden Ehegatten ein Widerruf nicht mehr möglich (§ 2271 Abs. 1 BGB). Grund dafür ist, dass der verstorbene Ehegatte seine Verfügung nicht mehr ändern kann. Daher soll auch der überlebende Ehegatte an der beiderseitigen Nachlassplanung gebunden sein.
Dies kann der überlebende Ehegatte aber dadurch umgehen, dass er das ihm Zugewendete ausschlägt.
Gemeinschaftliches Testament
Die eingetragenen Lebenspartner L1 und L2 haben ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem wechselbezügliche Verfügungen enthalten sind. Nach dem L1 verstorben ist und durch L2 beerbt wurde, will L2 anders testieren.
Lösung
Aufgrund der wechselbezüglichen Verfügung ist es dem L2 versperrt, anderweitig zu testieren. Diese Möglichkeit eröffnet sich ihm aber, wenn er die Erbschaft ausschlägt.
Die Wechselbezüglichkeit kann sich ergeben:
- Aus ausdrücklicher Anordnung
- Auf Grund Auslegung und
- Aus der gesetzlichen Auslegungsregelung des § 2770 Abs. 2 BGB.
Darüber hinaus haben die Ehegatten auch die Möglichkeit, den überlebenden Ehegatten von der Bindungswirkung zu befreien. Dies kann z. B. durch eine Freistellungsklausel erfolgen. Nach dieser darf der längerlebende Ehegatte seine Verfügungen ändern bzw. widerrufen.