Auch der Schlusserbe erhält die Vergünstigungen
Die Ehegatten E und F, die im Güterstand der Gütertrennung leben, haben sich in einem formgültigen gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Darüber hinaus haben sie den gemeinsamen Sohn S als Schlusserben vorgesehen. Der vermögende Ehegatte E verstirbt im April 2023. Im Nachlass befindet sich neben Barvermögen in Höhe von 1.200.000 EUR auch ein Mitunternehmeranteil (Steuerwert 10.800.000 EUR). Verwaltungsvermögen soll nicht vorhanden sein. S hat keinen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht. Sechs Monate nach dem Tod von E (im Oktober 2023) stirbt auch F. Anträge wurden weder von F noch von S gestellt. Die Erbschaftsteuerschuld begleicht F – mangels eigenen Vermögens – aus dem geerbten Barvermögen.
Lösung:
- Erbfall des E (im April 2023)
Von den Ehegatten wurde ein Berliner Testament errichtet. Demensprechend beerbt die F den E. Der Sohn S wurde somit enterbt. Da von ihm aber kein Pflichtteilsanspruch geltend gemacht wurde, unterliegt er zunächst keiner Besteuerung.
Besteuerung der F
Diese hat ihren Erwerb als Erwerb von Todes wegen gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zu besteuern.
Mangels Anträge kommt hier die Regelverschonung und daneben grundsätzlich der Abzugsbetrag von 150.000 EUR (§ 13a Abs. 1 und 2 ErbStG) zur Anwendung. Darüber hinaus ist vorab auch noch der Vorababschlag nach § 13a Abs. 9 ErbStG zu berücksichtigen.
Es ergibt sich nun folgende Berechnung:
Zunächst ist der Vorabschlag abzuziehen. Es ergibt sich somit die folgende Berechnung
Nach § 13b Abs. 2 ErbStG begünstigtes Vermögen |
10.800.000 EUR |
abzüglich Vorwegabschlag (30 % von 10.800.000 EUR) |
./. 3.240.000 EUR |
Verbleibender Betrag |
7.560.000 EUR |
Nunmehr ist der Ansatz des Betriebsvermögens zu ermitteln
Verbleibender Betrag nach Vorababschlag |
7.560.000 EUR |
abzüglich Verschonungsabschlag (85 % von 7.560.000 EUR) |
./. 6.426.000 EUR |
gleitender Abzugsbetrag (begünstigtes Vermögen hierfür zu hoch) |
0 EUR |
verbleibender Ansatz Betriebsvermögen |
1.134.000 EUR |
Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs und der Erbschaftsteuer
Ergänzender Hinweis
Macht aber der Schlusserbe S doch seinen Pflichtteilsanspruch gegenüber der F geltend und diese erfüllt ihn, indem sie begünstigtes Vermögen an S hingibt, dann sieht die Finanzverwaltung hierin einen Verstoß gegen die Behaltensregelungen (R E 13a.12 Abs. 3 Nr. 2 ErbStR 2019). Es kommt dadurch zu einer Nachversteuerung.
b) Erbfall F (im Oktober 2019)
Der Tod von F führt nicht dazu, dass die gewährten Verschonungsmaßnahmen wegfallen. Es liegt kein Verstoß gegen die fünfjährige Behaltensfrist nach § 13a Abs. 6 ErbStG vor (s. R E 13a.12 Abs. 2 Nr. 1 ErbStR 2019).
Die gilt auch für den Vorwegabschlag (R E 13.20 Abs. 8 Satz 1 ...