Rückwirkende Änderung (angelehnt an Gesetzesbegründung)
Der Vater V schenkt seinem Sohn S am 1.2.2021 ein Wertpapierdepot im Wert von von 450.000 EURo. Am 30.12.2023 verstirbt V und hinterlässt dem Sohn S, den er zum Alleinerben eingesetzt hat, einen Nachlass im Wert von 400.000 EUR.
Nachdem S die entsprechenden Steuererklärungen abgegeben hat, nimmt das zuständige Erbschaftsteuerfinanzamt mit Bescheiden vom 13.1.2021 die folgenden Steuerfestsetzungen vor:
|
Schenkung |
Erwerb von Todes wegen |
Bereicherung |
450.000 EUR |
400.000 EUR |
+ Vermögen aus Vorerwerben |
|
450.000 EUR |
./. persönlicher Freibetrag |
./. 400.000 EUR |
./. 400.000 EUR |
= steuerpflichtiger Erwerb |
50.000 EUR |
450.000 EUR |
x Steuersatz |
7 % |
15 % |
= tarifliche Steuer |
3.500 EUR |
67.500 EUR |
-Steuer auf den Vorerwerb |
./. 0 EUR |
./. 3.500 EUR |
= festzusetzende Steuer |
3.500 EUR |
64.000 EUR |
a) Einspruch gegen den Schenkungsteuerbescheid
Nunmehr legt S am 31.1.2021 Einspruch gegen den Schenkungsteuerbescheid ein und macht geltend, dass bei der Steuerfestsetzung die von ihm im Rahmen der Zuwendung übernommene Gegenleistung von 100.000 Euro zu Unrecht nicht berücksichtigt wurde.
b) Erbschaftsteuerbescheid
Gegen den Erbschaftsteuerbescheid legt S hingegen keinen Einspruch ein. Dieser erwächst damit in Bestandskraft.
c) Änderung des Schenklungsteuerbescheides
Mit geändertem Schenkungsteuerbescheid vom 28.3.2021 hilft das Finanzamt dem Einspruch gegen den Schenkungsteuerbescheid ab. Dabei setzt es die folgende Steuer fest:
|
Schenkung |
Bereicherung (450.000 EUR ./. 100.000 EUR) |
350.000 EUR |
+ Vermögen aus Vorerwerben |
./. 0 EUR |
./. persönlicher Freibetrag |
./. 400.000 EUR |
= steuerpflichtiger Erwerb |
0 EUR |
= tarifliche Steuer |
0 EUR |
-Steuer auf den Vorerwerb |
0 EUR |
= festzusetzende Steuer |
0 EUR |
d) Keine Änderung des Erbschaftsteuerbescheids
Wegen der Bestandskraft des Erbschaftsteuerbescheids kann dieser nicht mehr geändert werden.
e) Bei Änderungsmöglichkeit des Erbschaftsteuerbescheids
Wäre eine Änderung möglich, würde sich folgende Erbschaftsteuer ergeben:
|
Erwerb von Todes wegen |
Bereicherung |
400.000 EUR |
+ Vermögen aus Vorerwerben |
./. 350.000 EUR |
./. persönlicher Freibetrag |
./. 400.000 EUR |
= steuerpflichtiger Erwerb |
350.000 EUR |
x Steuersatz 15 % |
|
= tarifliche Steuer |
52.500 EUR |
-Steuer auf den Vorerwerb |
0 EUR |
= festzusetzende Steuer |
52.500 EUR |
Ein Vergleich zeigt, dass aufgrund der fehlenden Korrekturmöglichkeit des Erbschaftsteuerbescheids sich für S eine um 11.500 EUR zu hohe Steuer ergibt.
Aufgrund der Änderungen durch das Jahressteuergesetz (siehe nachfolgend) liegt nun eine entsprechende Korrekturmöglichkeit vor, so dass sich die unter e) angeführte Lösung ergibt.