OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung v. 29.7.2014, Kurzinfo Sonstige Besitz- und Verkehrsteuern Nr. 3/2014
Der Europäische Gerichtshof hat in Fällen der beschränkten Steuerpflicht am 22.4.2010 (Rs C-510/08) und am 17.10.2013 (C-181/12) über Vorabentscheidungsersuchen in Sachen „Höhe des persönlichen Freibetrags” entschieden.
1. Entscheidung des EuGH vom 22.4.2010, Rs C-510/08, s. bisherige Kurzinformation Nr. 004/2012
Mit Urteil vom 22.4.2010, C-510/08 hat der EuGH über ein Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14.11.2008 entschieden.
Zu beurteilen war die Höhe des persönlichen Freibetrags im Fall einer (teilweise) unentgeltlichen Grundstücksübertragung zwischen einer Mutter und ihrer Tochter, die beide einen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Union hatten.
Nach der Entscheidung des EuGH verstößt die innerstaatliche Regelung des § 16 Abs. 2 ErbStG gegen die nach Art. 56 i.V.m. Art. 58 EG garantierte Kapitalverkehrsfreiheit, weil sie den Übergang eines inländischen Grundstücks zwischen zwei in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Personen ungünstiger behandelt als denselben Übergang unter Beteiligung – auch nur – einer im Inland ansässigen Person.
Diesem Umstand hat der Gesetzgeber inzwischen mit der durch das Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (BeitrRLUmsG) vom 7.12.2011, BGBl 2011 I S. 2592, eingefügten Neuregelung in § 2 Abs. 3 ErbStG Rechnung getragen. Dem Erwerber eines an sich nur beschränkt steuerpflichtigen Vermögensanfalls wird damit ein Antragsrecht eingeräumt, insgesamt als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt zu werden. Einzelheiten sind mit gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 15.3.2012 (BStBl 2012 I S. 328) geregelt. Auf dieser Grundlage können noch offene Fälle entschieden werden.
2. Entscheidung des EuGH vom 17.10.2013, Rs C-181/12
Mit Urteil vom 17.10.2013, C-181/12 hat der EuGH über ein weiteres Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf vom 2.4.2012 entschieden.
Zu beurteilen war ein Erwerb von Todes wegen zwischen Ehegatten mit Wohnsitz in einem Drittstaat. Ein Teilvermögen des Erwerbs von Todes wegen – ein Grundstück im Inland – wurde unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 2.000 Euro besteuert. Zum Nachlass gehörendes Bargeld unterlag nicht der Besteuerung, da dieses kein Inlandsvermögen i.S. des § 121 BewG darstellt.
Nach der Entscheidung des EuGH sind die Art. 56 und 58 EG dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats über die Berechnung von Erbschaftsteuern entgegenstehen, die für den Fall des Erwerbs eines im Gebiet dieses Staates belegenen Grundstücks durch Erbanfall vorsieht, dass der Freibetrag auf die Steuerbemessungsgrundlage dann, wenn der Erblasser und der Erwerber – wie unter den Umständen des Ausgangsverfahrens – zum Zeitpunkt des Erbfalls ihren Wohnsitz in einem Drittland wie der Schweizerischen Eidgenossenschaft hatten, niedriger ist als der Freibetrag, der zur Anwendung gekommen wäre, wenn zumindest eine dieser beiden Personen zu diesem Zeitpunkt ihren Wohnsitz in dem genannten Mitgliedstaat gehabt hätte.
Eine gesetzliche Regelung ist derzeit nicht geplant. Die Grundsätze des EuGH-Urteils sind daher zunächst wie folgt umzusetzen:
Um eine ungerechtfertigte – auch verfassungsrechtlich problematische – Besserstellung eines beschränkt steuerpflichtigen Erwerbers gegenüber einem unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber zu vermeiden, soll der persönliche Freibetrag nicht in vollen Umfang abgezogen werden. Der Freibetrag ist um den Teil zu kürzen, der anteilig auf das von der beschränkten Steuerpflicht nicht erfasste Vermögen entfällt. Hierbei sind auch Vorerwerbe i.S. des § 14 ErbStG zu berücksichtigen.
Um die Aufteilung des Freibetrags entsprechend vornehmen zu können, sind folgende Angaben erforderlich und somit ggf. ergänzend anzufragen:
- der Wert des zum Erwerb gehörenden Vermögens, das nicht als Inlandsvermögen (§ 121 BewG) zu erfassen ist,
- der Wert solchen Vermögens, das bei früheren Zuwendungen innerhalb von zehn Jahren vor dem letzten Erwerb von demselben Erblasser/Schenker zugewendet wurde (§ 14 ErbStG).
Normenkette
ErbStG § 2
ErbStG § 16 Abs. 2;
EG Art. 56
EG Art. 58