FinMin Brandenburg, Erlaß v. 18.07.2003, 33 - S 3839 - 1/02
Nach § 27 Abs. 3 ErbStG darf die Steuerermäßigung bei mehrfachem Erwerb desselben Vermögens den Betrag nicht überschreiten, der sich bei Anwendung des maßgebenden Ermäßigungssatzes nach § 27 Abs. 1 ErbStG auf die Steuer ergibt, die der Vorerwerber für den Erwerb desselben Vermögens entrichtet hat.
Zu der Frage, wie diese Begrenzung zu berücksichtigen ist, wenn das begünstigte Vermögen beim nachfolgenden Erwerb mehreren Erwerbern anfällt, vertreten die für die Erbschaftsteuer zuständigen Vertreter der obersten Finanzbehörden der Länder folgende Auffassung:
Die Summe der Ermäßigungsbeträge der einzelnen Erwerber nach § 27 Abs. 1 ErbStG darf nicht höher sein als der sich nach § 27 Abs. 3 ErbStG ergebende Höchstbetrag. Ist die Summe der Ermäßigungsbeträge der einzelnen Erwerber höher als der Höchstbetrag der Ermäßigung, so ist dieser auf die einzelnen Erwerber entsprechend ihrem jeweiligen Anteil am mehrfach erworbenen Vermögen zu verteilen.
Zur Verdeutlichung dient folgendes vereinfachtes Beispiel (ohne Berücksichtigung von Erbfallkosten):
Beim Tod des M zu Beginn des Jahres 2003 geht ein Wertpapierdepot im Stichtagswert von 1.000.000 € auf die Ehefrau E über. Im gleichen Jahr stirbt E und wird von den Kindern K1 und K2 zu je 1/2 beerbt. Der Wert des Depots beträgt unverändert 1.000.000 €.
Besteuerung der E |
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Erwerb |
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1.000.000 € |
persönlicher Freibetrag |
- |
307.000 € |
Versorgungsfreibetrag |
- |
256.000 € |
steuerpflichtiger Erwerb |
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437.000 € |
Steuer 15 v.H. |
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65.550 € |
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Besteuerung der K1/K2 |
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Erwerb jeweils |
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500.000 € |
persönlicher Freibetrag |
- |
205.000 € |
steuerpflichtiger Erwerb |
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295.000 € |
Steuer 15 v.H. |
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44.250 € |
Da die Steuer in vollem Umfang auf das mehrfach erworbene Vermögen entfällt, ergibt sich jeweils ein Ermäßigungsbetrag nach § 27 Abs. 1 und 2 ErbStG in Höhe von 50 v.H. von 44.250 € = 22.125 € und eine Summe der Ermäßigungsbeträge von 44.250 €.
Als Höchstbetrag der Steuerermäßigung nach § 27 Abs. 3 ErbStG errechnet sich ein Betrag von 50 v.H. von 65.550 € = 32.775 €.
Die Steuerermäßigung ist demnach für K1 und K2 jeweils auf 1/2 von 32.775 € = 16.388 € (aufgerundet) begrenzt.
Das automatisierte Erbschaftsteuerfestsetzungsverfahren AUSTER wird entsprechend angepasst.
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.
Normenkette
§ 27 ErbStG;
§ 3 ErbStG