In vielen Fällen räumt der vermögendere Ehegatte dem anderen Ehegatten die Verfügungsmöglichkeit an seinem Konto ein, d. h. das bisherige Einzelkonto wird in ein Gemeinschaftskonto umgewandelt. Ziel ist meist die Absicherung des nicht vermögenden oder nicht verdienenden Ehegatten. Hieraus können sich jedoch erbschaft- und schenkungsteuerliche Probleme ergeben. Das Gleiche gilt auch für den eingetragenen Lebenspartner.
Die §§ 420-432 BGB enthalten Regelungen für Gesamtgläubiger bzw. Gesamtschuldner.
Räumt ein Steuerpflichtiger seinem nicht einzahlenden Ehegatten die gemeinschaftliche Verfügungsmacht über ein Bankkonto ein, ist eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gegeben. Zur Freigebigen Zuwendung s. auch die R E 7.1 ErbStR 2019 und die H 7.1 ErbStH 2019.
Am 1.1.2024 ist das MoPeG[1] in Kraft getreten. Dieses enthält die Regelung, dass das dem gemeinsamen Zweck gewidmete wie auch das daraufhin erworbene Vermögen nicht den Gesellschaftern zur gesamten Hand, sondern der Gesellschaft selbst gehört. Aufgrund dessen wurde eine Gesetzesänderung im Kreditzweitmarktförderungsgesetz[2] aufgenommen, die am 1.1.2024 in Kraft getreten ist.
§ 2a ErbStG neu hat den folgenden Wortlaut:
"Rechtsfähige Personengesellschaften (§ 14a Abs. 2 Nr. 2 AO) gelten für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen. Bei einem Erwerb nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ErbStG durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Erwerber. Bei einer Zuwendung durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Zuwendende."
Damit gilt das Gesamthandsprinzip im Erbschaftsteuerrecht weiterhin.
Erbschaftsteuerreform 2016.
Hinweis: Strittig war es, ob ab dem 1.7.2016 bis zum 4.11.2016 eine Erbschaftsteuerpause eingetreten war. Der BFH hat hierzu entschieden, dass keine Erbschaftsteuerpause eingetreten ist.[3]
Zu beachten ist auch die Verfassungsbeschwerde zu der Frage, ob die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungen beim Übergang betrieblichen Vermögens mit dem Grundgesetz vereinbar sind oder ob sie Erwerberinnen und Erwerber, für die genannte Normen keine Anwendung finden, in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise benachteiligen.[4]
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